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19.10.2004; 16:28 Uhr
BGH fällt Urteil zu Bildberichterstattung
Keine Rechtsverletzung, wenn Betroffener selbst seine persönlichen Angelegenheiten der Presse zugänglich gemacht hat

Die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben ist auch dann unzulässig, wenn der Betroffene selbst seine persönlichen Angelegenheiten der Presse zugänglich gemacht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 19.10.2004 (VI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03 Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut eigener Pressemitteilung vom selben Tag.

Im Fall hatten die Zeitschriften »Das Neue«, »Super Illu« und »Freizeit Revue« Fotos der Lebensgefährtin von Bernd Tewaag abgedruckt. Einige zeigen sie bei einem Spaziergang mit Tewaag. Auf einem weiteren ist sie vor einem Verkaufsstand, in dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht, abgebildet. Im übrigen handelt es sich um neutrale Portraitfotos. Hiergegen wehrte sich die Abgebildete und nahm die entsprechenden Verlage auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung in Anspruch. Nachdem die Vorinstanz die Ansprüche der Klägerin weitestgehend abgewiesen hatte, gab der sechste Zivilsenat der Revision teilweise statt.

Eine erneute Veröffentlichung des Fotos von dem Spaziergang untersagten die Richter. Sie zeigten die Klägerin in einer privaten Situation und zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Privatleben noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Dagegen sei die Veröffentlichung der Portraitfotos und des Fotos, das die Klägerin vor ihrem Verkaufsstand zeigt, zulässig. Hiermit bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanz. Danach verletzt eine erneute Veröffentlichung nicht die Rechte der Klägerin, da sie sich mit Herrn Tewaag vor der Presse zu ihrer Beziehung bekannt habe und beide sich in diesem Zusammenhang hätten ablichten lassen. Solange ein Interesse der Öffentlichkeit an der Person bestehe, sei eine Veröffentlichung zulässig.

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