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10.01.2005; 16:36 Uhr
Urteile zu Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker
Drucker sind abgabenpflichtig - Höhe der Urheberrechtsabgaben auf PCs 12 Euro

Drucker sind nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz abgabenpflichtig. Dies entschied Informationen des Nachrichtendienstes »golem« zufolge das Landgericht Stuttgart durch Teilurteil (Az.: 17 O 392/04 Veröffentlichung in der ZUM folgt) ohne jedoch eine Höhe der Abgabe festzulegen. Die Entscheidung erging im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und Hewlett-Packard (HP) um die Rechtmäßigkeit der Abgabe. Dem Verfahren hatten sich Lexmark und andere Druckerhersteller angeschlossen. Im Rahmen des Rechtsstreits war ein Vorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) im Frühjahr 2004 ergangen, wonach in Zukunft auf jeden in Deutschland seit 2001 verkauften PC-Drucker eine Abgabe von bis zu 70 Euro erhoben werden soll.

Nach Ansicht HPs ist die Abgabe in der Sache nicht gerechtfertigt, da ein Drucker nicht zum Kopieren bestimmt sei. Nach der Argumentation des Geräteherstellers kann er erst in Verbindung mit anderen Geräten wie etwa einem Scanner, Teil eines Kopiervorgangs werden. Diese seien jedoch vergütungspflichtig.

Auch im Streit um Urheberrechtsabgaben auf PCs ist einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) vom 23.12.2004 zufolge am selben Tag eine Entscheidung gefallen. Das Landgericht München (Az.: 7 O 18484/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) hat eine pauschale Urheberrechtsabgabe auf PCs von Fujitsu Siemens in Höhe von 12 Euro festgelegt und folgte damit einer Entscheidung der Schiedsstelle beim DPMA vom Januar 2003. Die VG Wort hatte das Unternehmen Fujitsu Siemens verklagt und einen deutlich höheren Vergütungssatz von 30 Euro pro Komplett-PC und die Benennung der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum verkauften Rechner gefordert.

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