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17.05.2005; 18:21 Uhr
OLG lehnt Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Internet Service Provider ab
OLG Hamburg: ISP ist nicht selbst an der Herstellung oder Verbreitung von Raubkopien beteiligt

Inhaber von Urheberrechten können Internet Service Provider (ISP) nicht dazu verpflichten, die Adressen ihrer Kunden zu nennen. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) durch Urteil vom 28.4.2005 (Az.: 5 U 156/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg vom 7.7.2004 (Az.: 308 O 264/04 - ZUM-RD 2005, 66 ff.) auf.

Im Fall wollte der Rechtsinhaber der Musikgruppe »Rammstein« gegen den Betreiber eines FTP-Servers vorgehen, auf dem sich die Songs »Zwitter« und »Rein Raus« befanden. Um die gerichtliche Verfolgung zu ermöglichen, verlangte er vergeblich Auskunft vom ISP über die Identität des Kunden. Diese sind über eine IP-Adresse identifizierbar, die aber bisher nur für eine strafrechtliche Verfolgung nutzbar war, da die erforderlichen Daten der Nutzer von den ISP nur den Strafbehörden zur Verfügung gestellt wurden. Das LG hatte dem Rechtsinhaber einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG entsprechend zugesprochen.

Anderer Ansicht sind die Richter des OLG Hamburg, wonach Verletzer nur derjenige ist, der selbst an der Rechtsverletzung beteiligt ist. Indem der ISP lediglich den Zugang zum Web zur Verfügung stelle, mache er das Werk jedoch nicht selbst zugänglich. Ähnlich hatte schon das OLG Frankfurt im Januar 2005 entschieden (Az.: 11 U 51/04 - ZUM 2005, 324 ff.). Die Richter gingen davon aus, dass Verletzer gem. § 101 a UrhG nur derjenige sein könne, der die Rechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat-kausal begehe oder daran als Teilnehmer beteiligt sei.

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[IUM/kr]

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