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11.07.2005; 12:45 Uhr
Urteil zu Urheberrechtsabgaben auf Multifunktionsgeräte
OLG Stuttgart: Abgaben bewegen sich zwischen 38,35 bis 613,56 Euro

Auf jedes in Deutschland verkaufte Multifunktionsgerät ist je nach Leistungsfähigkeit die im Urheberrechtsgesetz selbst für Kopiergeräte vorgeschriebene Abgabe zwischen 38,35 bis 613,56 Euro zu zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) durch Urteil vom 6.7.2005 (Az.: 4 U 19/05) und bestätigte damit die Vorinstanz. Im Fall hatte die Verwertungsgesellschaft Wort Hewlett Packard stellvertretend für alle anderen Hersteller auf Zahlung der seit dem 1. April 2001 angefallenen Abgaben auf Multifunktionsgeräte mit kombinierter Druck-, Scan-, Kopier- und Faxfunktion verklagt. Diese belaufen sich bei Schwarz-Weiß-Geräten je nach Leistungsfähigkeit auf zwischen 38,35 Euro und 306,78 Euro, für Farbgeräte fällt der doppelte Betrag an.

Nach Auffassung der BITKOM stehen die Abgaben in keinem Verhältnis zum Verkaufspreis. In einer Pressemitteilung der BITKOM vom 7.7.2005 wird darauf hingewiesen, dass Farb-Multifunktionsgeräte im Handel bereits für weniger als 100,- Euro angeboten werden. Durch die geforderte Abgabe von mindestens 76,70 Euro plus Mehrwertsteuer würden sich nach Ansicht des Branchenverbandes die Verkaufspreise entsprechender Geräte nahezu verdoppeln.

Die VG Wort begrüßt die Entscheidung. Einer Pressemitteilung der Verwertungsgesellschaft vom 7.7.2005 zufolge waren die Hersteller und Importeure bisher nur bereit, den niedrigsten Vergütungssatz für Scanner zu zahlen, der bei 8,18 Euro beginnt. »Die Auffassung, dass für Multifunktionsgeräte, die vollständig die Funktion eines gewöhnlichen Kopierapparates erfüllen, darüber hinaus aber noch weitere Funktionen haben, weniger bezahlt werden müsse als für ein reines Kopiergerät, ist völlig absurd«, erklärt Professor Dr. Ferdinand Melichar, Geschäftsführer der VG WORT. »Mit dem aktuellen Urteil ist die rechtliche Lage jetzt hinreichend geklärt: Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas sind urheberrechtlich wie Kopiergeräte zu behandeln. Das bedeutet: gegen die Zahlung einer einmaligen gesetzlichen Pauschalvergütung dürfen auf diesen Geräten urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen für private Zwecke angefertigt werden.«

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