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13.07.2005; 17:40 Uhr
Holländisches Gericht weist Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Internet Service Provider mangels ausreichender Beweisführung ab
P2P-Client und Musikdateien auf Computern der User kein ausreichender Beweis für Urheberrechtsverletzung

Die Antipiraterieorganisation Bescherming Rechten Entertainment Industrie Nederland (Brein) kann Internet Service Provider (ISP) nicht ohne weiteres dazu verpflichten, die Adressen ihrer Kunden zu nennen. Dies entschied einer Pressemitteilung des holländischen Verbands zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vom 12.7.2005 zufolge ein Gericht in Utrecht. Im Fall hatte Brein fünf ISP auf Herausgabe von Nutzerdaten verklagt, um anschließend gegen 42 angebliche Tauschbörsennutzer rechtliche Schritte einleiten zu können. Nach Auffassung des Gerichts sind die Internetprovider zwar dazu verpflichtet Nutzerdaten herauszugeben, wenn ein Rechtsbruch zweifelsfrei feststeht. Der Auskunftsanspruch wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, die Beweisführung des Klägers sei nicht ausreichend.

Brein hatte die US-Firma mediasentry beauftragt, Beweise für Uploadaktivitäten von Kazaa-Nutzern zu sammeln. Hierin sah das Gericht ein unrechtmäßiges Vorgehen. Außerdem sei durch die Tatsache, dass sich auf den Computern der User ein P2P-Client und Musikdateien befanden nicht einwandfrei erwiesen, dass sie die Musikstücke online verfügbar gemacht haben. Daneben sei es auch möglich, dass in diesen Ordnern nur Dateien für den persönlichen Gebrauch gelegen hätten.

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[IUM/kr]

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