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07.10.2005; 10:36 Uhr
Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung
BGH: MFM-Empfehlungen müssen nicht ohne weiteres die angemessene und übliche Vergütung wiedergeben

Die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlenen Honorarsätze, können nicht ohne weiteres bei der Bemessung des Schadensersatzes für unerlaubt abgedruckte Fotos in Tageszeitungen zugrunde gelegt werden. Der Schadensersatz richtet sich nach der für den unerlaubten Abdruck angemessenen Vergütung, die nach den gesamten Umständen zu bemessen ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 6.10.2005 (Az.: I ZR 266/02; I ZR 267/02 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Einer eigenen Pressemitteilung desselben Tages zufolge hatte ein freiberufliche Fotograf einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt.

Der Kläger forderte weitere 2.418,55 Euro als Schadensersatz, die ihm vom Berufungsgericht zugesprochen wurden. Hierbei stellte das Berufungsgericht alleine darauf ab, zu welchen angemessenen Bedingungen üblicherweise der Abdruck in einer Zeitung mit der Auflage der zweiten Tageszeitung gestattet worden wäre. Der Bemessung der Schadensersatzes wurden die MFM-Empfehlungen zugrundegelegt. Die Art der zwischen den beiden Tageszeitungen bestehenden Verbindung sah das Gericht als irrelevant an. Anders endschied nun der BGH. Nach Ansicht des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats wird die angemessene Vergütung üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Hierbei könne relevant sein, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden und dass die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen sind. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben haben.

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