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16.11.2005; 18:22 Uhr
Stolpe darf nicht als Stasi-Mitarbeiter bezeichnet werden
BVerfG: Äußerung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Die Äußerung, Stolpe habe unter dem Decknamen »IM Sekretär« für die Staatsicherheit gearbeitet, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dies entschied der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) durch Beschluss vom 25.10.2005 (Az.: 1 BvR 1696/98 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung vom 16.11.2005. Der damalige stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU im Berliner Abgeordnetenhaus, Uwe Lehmann-Brauns, äußerte in einer Fernsehsendung, Stolpe habe über 20 Jahre im Dienste der Staatsicherheit gestanden. Hiergegen hatte Stolpe auf Unterlassung geklagt, war aber schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Gegen das klagabweisende Urteil hatte Stolpe sich dann mit seiner Verfassungsbeschwerde bei dem BVerfG gewandt.

Abweichend von dem Urteil des BGH stellte das BVerfG fest, dass die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Äußerung nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei. Der BGH habe nicht von den Grundsätzen zur Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen ausgehen dürfen. Auf die in diesen Fällen entscheidende Frage der Mehrdeutigkeit käme es nicht an, da es bei der Klage um Unterlassung für die Zukunft gehe. In der Zukunft hätte Lehmann-Brauns die Möglichkeit, sich eindeutig auszudrücken und »damit zugleich klar zu stellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist«.

Darüber hinaus werde auch die vom BGH vorgenommene Abwägung bei der Bemessung des Umfangs der Wahrheits- und Sorgfaltspflichten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Da die Art der Tätigkeit Stolpes im Kontakt mit der Staatssicherheit bereits in der Medienberichterstattung kontrovers gewesen sei, könne von dem Äußernden bei einer künftigen Meinungsäußerung »im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen« verlangt werden offenzulegen, »dass eine gesicherte Tatsachengrundlage für die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung fehlt«.

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