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05.12.2005; 12:16 Uhr
Teilnehmerentgelt zur Förderung privaten Rundfunks in Bayern verfassungswidrig
BVerfG lässt aber Erhebung bis zum 31.12.2008 zu

Das nach dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) so genannte Teilnehmerentgelt, das von Kabelanschlussinhabern erhoben und zur Finanzierung von Programmen privater Rundfunkanbieter bestimmt ist, ist mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht vereinbar und daher verfassungswidrig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) durch Beschluss vom 26.10.2005 (Az.: 1 BvR 396/98 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Pressemitteilung vom 2.12.2005. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) erhebt von Inhabern eines Kabelanschlusses auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 BayMG ein Teilnehmerentgelt, das unter privatwirtschaftlich finanzierten Veranstaltern von Hörfunk- und Fernsehprogrammen aufgeteilt wird, um so lokale und regionale Angebote zu fördern. Das Entgelt wird stufenweise auf monatlich 0,30 EUR zurückgeführt, beträgt derzeit 0,45 EUR und wir bis zum 31.12.2008 erhoben. Der Beschwerdeführer vor dem BVerfG war Inhaber eines Breitbandkabelanschlusses und hat gegen das stattgebende Urteil eines Amtsgerichts auf Zahlung von 152,70 DM Teilnehmerentgelt Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt. Zwar stellte es fest, dass die Regelungen des BayMG, die publizistische Vielfalt nicht allein Marktprozessen zu überlassen, sondern durch Erhebung des Teilnehmerentgelts zusätzlich zu sichern, grundsätzlich dem Auftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Gewährleistung einer vielfältigen Rundfunkordnung entspricht. Jedoch müsse dann aber der Gesetzgeber »Vorsorge treffen, dass die von den Rundfunkanbietern als »Gegenleistung« für die Zahlung des Entgelts bereitgestellten Programme grundsätzlich den Kommunikationsinteressen aller Zahlungspflichtigen dienen«. Dies sei dann gegeben, wenn der Gesetzgeber Vorkehrungen für hinreichende Sicherungen einer gleichgewichtigen Vielfalt in den geförderten Programmangeboten treffe. Dem wird das BayMG aber nicht gerecht, ein bloßer Verweis auf die allgemein im bayerischen Medienrecht bezüglich der Veranstaltung privater Programme enthaltenen Vorgaben genüge nicht, so die Karlsruher Richter.

Gleichwohl befristet das BVerfG die Anwendbarkeit auf den 31.12.2008. Dem Landesgesetzgeber soll die Möglichkeit belassen sein, den Einfluss des Teilnehmerentgeltes einschließlich seines allmählichen Abbaus auf die Entwicklung von privaten Angeboten zu evaluieren. Demgegenüber sei die finanzielle Belastung für die Teilnehmer relativ gering, weswegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht zu beanstanden sei.

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