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07.12.2005; 12:33 Uhr
Neues Urteil zur Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts
BGH: Darstellung einer Leiche im Rahmen eines Filmberichts ist nicht unzulässig

Für Film-Berichte mit Bildern von Leichen können die Angehörigen weder Schadenersatz wegen der Verletzung des postmortalen noch des eigenen Persönlichkeitsrechts verlangen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 6.12.2005 einer eigenen Pressemitteilung desselben Tages zufolge und bestätigte damit die Vorinstanz.

Der Kläger sah das Persönlichkeitsrecht seiner Mutter verletzt. Diese war im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen worden. Ein Kamerateam der Beklagten hatte die teilweise entkleidete Leiche der 80-Jährigen in ihrem Haus gefilmt. Die Bilder wurden später im Sat.1-Programm »Spiegel TV« ausgestrahlt.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur Lebenden zusteht. Die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers könne durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Die Grundsätze, die der BGH zur Geldentschädigung bei der Verletzung kommerzieller Bestandteile der Persönlichkeit nach dem Tod in seiner »Marlene-Dietrich-Entscheidung« (Az.: I ZR 49/97 = ZUM 2000, 582 ff.) aufgestellt hat, erklärten die Karlsruher Richter für nicht übertragbar. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich seien.

Auch der Kläger selbst sei durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter nicht unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Fernwirkung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Mutter stelle lediglich eine mittelbare Belastung dar.

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