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15.12.2005; 11:38 Uhr
Neues Urteil zur Frage des Auskunftsanspruchs gegen Provider
LG Flensburg: Providerhaftung begründet nur Unterlassungsanspruch

Im Kampf der Rechteinhaber gegen die Internetpiraterie ist einer Meldung von heise online vom 15.12.2005 zufolge ein weiteres Urteil zur Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen Internet Service Provider ergangen. Wie schon das Oberlandesgericht Hamburg durch Urteil vom 28.4.2005 (ZUM-RD 2005, 273) und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (ZUM 2005, 324) hat das Landgericht Flensburg (LG) nun einen Auskunftsanspruch abgelehnt. Das Gericht stützte sich hierbei auf die Haftungsregeln des Teledienstegesetzes, wonach Zugangsanbieter für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Störerhaftung begründe lediglich einen Unterlassungsanspruch, gewähre jedoch keinen Anspruch auf Auskunft. Angaben von heise online zufolge ist ein Zugangsanbieter nach Ansicht des LG Flensburg »unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt« dazu verpflichtet, »irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern«.

In dem Fall handelt es sich um ein Auskunftsersuchen, das auf Recherchen des Schweizer Unternehmens Logistep zurückgeht. Dieses macht seit Sommer 2005 im Auftrag von Rechteinhabern Urheberrechtsverletzungen im Internet ausfindig. Logistep bezeichnet sich auf seiner Homepage als »Anti-Piracy-Unternehmen«, das voll automatisiert dokumentiere, »welche Inhalte über welchen Zeitraum und mit welcher IP-Adresse des Users geladen wurden«. Als »Full-Service-Dienstleister« kümmere es sich auch gleich um die rechtliche Verfolgung. So wurden Angaben heise onlines zufolge im Juni und Juli von einer Karlsruher Kanzlei mehr als 20.000 Strafanzeigen gegen Tauschbörsen-Nutzer wegen Verletzung des Urheberrechts bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingereicht. Diesen sollen wöchentlich weitere 10.000 Anzeigen folgen.

Die Anzeigen enthalten den Namen der angebotenen Software, die IP-Adresse, die emule-Nutzkennung des Anbieters und den Zeitpunkt des Angebots. Laut dem Bericht von heise online ist es aufgrund der Beweislage unwahrscheinlich, dass Richter Durchsuchungsbeschlüsse genehmigen würden. Die Staatsanwaltschaft schickt aus diesem Grund bisher lediglich Anhörungsbögen an die ermittelten Betroffenen. In den meisten Fällen wird den Verdächtigen die Einstellung des Verfahrens angeboten, falls sie der Auflage einer Geldzahlung zustimmen. Diese Handhabung erfolgt unabhängig davon, ob sie die Tat zugeben.

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