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25.01.2006; 15:19 Uhr
T-Online unterliegt im Rechtsstreit um Speicherung von IP-Adressen
LG Darmstadt: Nur die für die Rechnungserstellung notwendigen Kundendaten dürfen gespeichert werden
Der DSL-Provider T-Online muss die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern sofort nach dem Ende der Verbindung löschen. Dies entschied das LG Darmstadt (LG) am 25.1.2006 (Az. 25 S 118/2005) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Über die Entscheidung des Amtsgericht Darmstadt hinaus verbot das Landgericht dem Anbieter nun auch, das Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern, weil dies zur Ausstellung der Rechnungen bei einer Flatrate nicht nötig sei. Dagegen ließ es die Speicherung von Anfangs- und Endzeit der Verbindung zu, weil dafür laut Vertrag unter bestimmten Umständen zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden können. Mit Hilfe der IP-Adressen lässt sich nachvollziehen, welche Web-Seiten ein Internet-Nutzer aufgerufen hat oder ob er in einer Tauschbörse Musikstücke angeboten oder heruntergeladen hat. Da diese Daten nun nach Ansicht des Gerichts zu löschen sind werden Auskunftsansprüche der Staatsanwaltschaft bzw. zukünftig der Rechteinhaber praktisch nur schwer durchzusetzen sein, wenn sich die Nutzer einer Flatrate bedienen. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2540: http://www.urheberrecht.org/news/2540/
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