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01.02.2006; 18:58 Uhr
Neues Urteil zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen
Erschöpfungsgrundsatz greift nicht, wenn Dritte zur Herstellung neuer nicht autorisierter Vervielfältigungen aufgefordert werden

Software-Lizenzen können derart beschränkt werden, dass eine Weiterübertragung an Dritte unzulässig ist. Wurden die Nutzungsrechte an der Software nur einfach und nicht weiter übertragbar eingeräumt, so verhindert diese dinglich wirkende Beschränkung eine wirksame Abtretung der Rechte an Dritte. Dies entschied das Landgericht München I (LG) einer eigenen Pressemitteilung vom 1.2.2006 zufolge am 19.1.2006 (Az.: 7 O 23237/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Im Fall hatte die Oracle Internation Corp. (Oracle) gegen ein Münchener Unternehmen geklagt, das mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt. Wie Oracle in einer Pressemitteilung vom 31.1.2006 mitteilt, werden dabei die Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und an Dritte weiterverkauft. Angaben der Klägerin zufolge sah die Beklagte die rechtliche Begründung für das Geschäftsmodell in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2000. Danach gibt der Hersteller mit dem Erstverkauf von Software auf Datenträgern auch das Recht ab, diese unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen weiterzuverkaufen.

Dieser Argumentation folgte die 7. Kammer des LG München I nicht. Im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall sei keine von der Klägerin (z.B. auf CD-ROM) bereits vervielfältigte Software weiterverbreitet worden. Vielmehr sei zur Herstellung neuer nicht von der Klägerin autorisierter Vervielfältigungen aufgefordert worden. Damit greife der so genannte »Erschöpfungsgedanke« hier nicht, so dass ein unzulässiger Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software vorliege. Die Beklagte hat bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

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