Institut für Urheber- und Medienrecht

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07.03.2006; 12:28 Uhr
DFN kritisiert Entwurf des BMJ für Auskunftsanspruch
Bestehen von urheber- und datenschutzrechtlichen Mängeln

Die Forschungsstelle Recht des Deutschen Forschungsnetzes (DFN) erhebt gegen die durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) angekündigte Einführung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs für Rechteinhaber gegen Dritte Einwände. Der im Referentenentwurf des BMJ zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums enthaltene Anspruch soll insbesondere dazu dienen, von so genannten Internet-Service-Providern Auskunft über Nutzer ihrer Dienstleistungen zu erhalten, die offensichtliche Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen.

In ihrer Stellungnahme vom 28.2.2006 bemängelt das DFN die strukturelle Gestaltung und die unbestimmte Fassung einzelner Tatbestandsmerkmale des Anspruchs in der Entwurfsfassung zum § 101 UrhG und fordert, dass er sich ausdrücklich nur gegen solche Personen richten soll, die zu unmittelbaren Erwerbszwecken Dienstleistungen erbringen, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden. Zudem tauge die Einschränkung auf »offensichtliche Rechtsverletzungen« nicht, um der uferlosen Anwendung des Auskunftsanspruchs entgegenzuwirken, da Zweifel an der Offensichtlichkeit zu Lasten des Dritten ginge und bei mangelnder Auskunft selbst einem Schadensersatzanspruch seitens der Rechtinhaber ausgesetzt sei.

Datenschutzrechtlich laufe die bislang vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruches, wonach Auskunft über die zur Identifikation notwendigen Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsrechts nur auf richterliche Anordnung erteilt werden dürfen, leer, da diese vor dem Hintergrund der regelmäßigen Vergabe von dynamischen IP-Adressen an Internetnutzer selten gespeichert werden. Sollten sie vorhanden sein, liege ihre Verwendung nicht im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zweckbindung und verstoße im Übrigen auch gegen das verfassungsrechtlich geschützte Telekommunikationsgeheimnis.

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Institutionen:

[IUM/hl]

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