Institut für Urheber- und Medienrecht

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17.03.2006; 18:28 Uhr
US-Rechtsprechung zum Caching von Suchmaschinen bestätigt
Erneuter Sieg von Google vor Gericht

Das automatische und zeitweilige Archivieren von Teilen von Webseiten und »Usenet«-Beiträgen auf den Servern von Suchmaschinenbetreibern verletzt nicht die Rechte von amerikanischen Urhebern. Dies entschied der United States District Court for the Eastern District of Pennsylvania am 10.3.2006 durch Urteil, wie das Internetportal »ZDNet.com« am 16.3.2006 berichtete.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. Er warf diesem vor, in seinem »Cache« Exzerpte seiner Website und Postings gespeichert zu haben, die er in dem aus einer Vielzahl von Newsgruppen bestehenden elektronischen Netzwerk »Usenet« gesetzt hatte. Im »Cache« einer Suchmaschine werden durch einen Suchroboter gefundene Websites kopiert, archiviert und indexiert, so dass sie bei einer entsprechenden Suchabfrage wieder aufgerufen werden können. Zudem sei Google haftbar wegen übler Nachrede, indem im »Usenet« veröffentlichte, über den Kläger negativ urteilende Beiträge durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe zugänglich gemacht worden seien. Das Gericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, dass es an einer willentlichen Urheberrechtsverletzung mangele, da der Internet Service Provider automatisch und in zeitlichen Abständen ohne menschlichen Einfluss Daten archiviere, um sie dann den Nutzern zur Verfügung zu stellen. Daher sei auch der Vorwurf der üblen Nachrede nicht zu machen, da lediglich Inhalte bereitgehalten würden, die von Dritten stammten.

Bereits im Januar 2006 hatte der District Court of Nevada eine ähnlich gelagerte Klage gegen Google abgewiesen (siehe hierzu Meldung vom 27.1.2006).

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