Institut für Urheber- und Medienrecht

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15.05.2006; 12:04 Uhr
Urheberrechtsreform Zweiter Korb: Bundesratsausschüsse geben Empfehlungen ab
Weitreichende Kritik an Regelungen zu Urheberrechtsabgabe und an Wissenschaftsfreundlichkeit des Entwurfs

Der federführende Rechtsausschuss sowie die weiteren Ausschüsse für Kulturfragen, Wissenschaft und Finanzen des Bundesrats haben am 9.5.2006 ihre Empfehlungen zum Gesetzentwurfentwurf der Bundesregierung zur Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (»Zweiter Korb«) abgegeben. Die Ausschüsse bemängeln darin eine grundsätzliche fehlende bildungs- und wissenschaftsfreundliche Ausrichtung des Reformvorhabens, das zu gravierenden Einschränkungen der Nutzung von elektronischen Medien und Verfahren in diesen Bereichen führe.

Als Änderungen schlagen die Ausschüsse vor, Urhebern wissenschaftlicher Beiträge unbeachtlich ausschließlich eingeräumter Nutzungsrechte zuzugestehen, »... den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist ...«. Damit soll dem von Wissenschaftsorganisationen geforderten »Open Access« Rechnung getragen werden, die Interessen würden dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die weitere Veröffentlichung nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgen dürfe. Der neue § 52 b URhG zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll generell auf Bildungseinrichtungen ausgedehnt werden. Zugleich soll aber klargestellt werden, dass nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst, um so auch den Interessen der Verlagswirtschaft gerecht zu werden.

Bei den Regelungen für Verträge über unbekannte Nutzungsarten fordert der Rechtsausschuss eine Informationspflicht des Vertragspartners an den Urheber über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungart. Schließlich sehen der Wirtschafts- und Rechtsausschuss die Begrenzung der Einbeziehung von Kopiergeräten und Speichermedien in die Vergütungspflicht, wenn diese zur Vervielfältigung nach § 53 Abs.1-3 UrhG in »nennenswertem Umfang« dienen, als verfehlt an und empfehlen deren Streichung. Bei der Frage der Deckelung des Vergütungsanspruchs auf maximal 5 Prozent des Gerätepreises fordert der Ausschuss für Kulturfragen eine komplette Streichung, während Rechts- und Wirtschaftsausschuss lediglich eine Überprüfung der Regelung durch die Bundesregierung anmahnen und nur eine nochmalige Absenkung bei Multifunktionsgeräten ablehnen. Damit greifen sie Kritikpunkte auf, die die GEMA und ver.di in einer Pressemitteilung vom 15.5.2006 nochmals bekräftigten.

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