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02.06.2006; 11:45 Uhr
FDP: Markt für Sportwetten zeitnah für private Veranstalter öffnen
Private Fernsehsender fürchten um Werbeeinnahmen, erste Folgeurteile nach BVerfG-Entscheidung

Die FDP-Bundestagsfraktion will im Bereich der Sportwetten eine gesetzlich kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmen gewerblicher Art ermöglichen. Mit ihrem Antrag vom 31.5.2006 befürworten die Liberalen die Abkehr von einem ausschließlich staatlich verantworteten Wettangebot. Mit Blick auf das »Sportwetten«-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. März 2006 (ZUM 2006, 388 - Heft 5) bestehe solange die Gefahr verfassungsrechtlicher Unwägbarkeiten, wie der Staat nicht nur als Kontrolleur, sondern auch auch als alleiniger Anbieter von Sportwetten auftrete. Durch die Zulassung privater Wettanbieter könne hingegen der Markt besser kontrolliert und zudem ein Entstehen von Grau- oder Schwarzmärkten durch ein Abwandern der Nachfrage ins Ausland verhindert werden. Für die sportpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Dagmar Freitag, ist der Zeitpunkt der FDP-Initiative verfrüht. Ihrer Ansicht nach hätte zunächst die Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder am 22. Juni abgewartet werden sollen, da für die gesetzgeberischen Konsequenzen des BVerfG- Urteils primär die Länder zuständig seien.

Unterdes haben sich laut dem Online-Medienmagazin »DWDL.de« vom 31.5.2006 die privaten Fernsehsender DSF, Premiere, RTL und ProSiebenSat.1 Media AG in einem »Arbeitskreis Wetten« organisiert, um ihre eigenen Interessen im anstehenden Entscheidungsprozess deutlich machen zu können. Die privaten Sender befürchten dem Artikel zufolge durch ein Verbot privater Sportwettanbieter Verluste von Werbeeinnahmen im deutlich zweistelligen Bereich.

Daneben liegen mittlerweile mehrere Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor, die behördliche Verbote, private Vermittlungsstellen für ausländische Wettangebote zu betreiben, zum Gegenstand hatten. Dabei zeichnet sich eine unterschiedliche Spruchpraxis in den einzelnen Bundesländern ab. So haben Verwaltungsgerichte in Hamburg (Beschluss vom 21.4.2006 - Az. 16 E 885/06), Arnsberg (Beschluss vom 23.05.2006 - Az. 1 L 379/06) und Minden (Beschluss vom 26.5.2006 - Az. 3 L 249/06) entsprechende Verbote für rechtswidrig erklärt, sich dabei auf das BVerfG-Urteil bezogen und mit Zweifeln an der Vereinbarkeit von § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht sowie der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Landes-Sportwettengesetze begründet. Gegenteiliger Auffassung sind die Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 9.5.2006 - Az. 3 L 757/06) und München (Beschluss vom 11.5.2006 - Az. M 22 S 06.1473), für die entsprechende Zweifel nicht ersichtlich durchgriffen.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, von RA Dr. Markus Ruttig, Köln, ZUM 2006, 400 (Heft 5)
[IUM/hl]

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