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07.06.2006; 15:50 Uhr
Verbreitung von Luftaufnahmen der Anwesen Prominenter verletzt Persönlichkeitsrecht
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde von Presseagentur zurück und bestätigt ständige Rechtsprechung

Die Verbreitung von Luftaufnahmen von Anwesen prominenter Personen unter Offenlegung der Identität verstößt gegen den Schutz des Persönlichkeitsrechts. Dies entschied das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 2.5.2006 durch Beschluss (Az. 1 BvR 507/01 - Veröffentlichung in der ZUM folgt), mit dem es laut einer Pressemitteilung vom 7.6.2006 eine Verfassungsgeschwerde nicht zur Entscheidung annahm.

Den Beschwerdeführer, der eine Presseagentur betreibt, hatten eine Film- und Fernsehproduzentin und ihr als Regisseur tätiger Ehemann in Anspruch genommen, es zu unterlassen, Luftaufnahmen ihres auf Mallorca gelegenen Wohnhauses zu vertreiben, ihre Identität offenzulegen sowie mit einer Wegbeschreibung zu versehen. Zuvor war ein Artikel entsprechenden Inhalts in einer Fernsehzeitschrift erschienen, der die Leser zudem aufforderte, die Prominenten aufzusuchen. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Kammergerichts vom 9.2.2006 hatte er Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das BVerfG sah für das Begehren des Beschwerdeführers jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr bestätigte es die Rechtsauffassungen der Fachgerichte, die den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von solchen Abbildungen erstreckt, die »Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen«. Nach den konkreten Gegebenheiten hätten die Betroffenen davon ausgehen dürfen, dass ihre persönlichen Verhältnisse den Blicken der Öffenlichkeit enzogen blieben. Auch habe die Pressefreiheit in Form eines berechtigten Veröffentlichungsinteresses nicht überwogen, da durch die Kombination der untersagten Handlungen die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen erhöht werde.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Kammergericht, Urteil vom 14. April 2005 - Az. 10 U 103/04, ZUM 2005, 561 (Heft 7)
[IUM/hl]

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