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19.06.2006; 15:26 Uhr
Urheberrecht Zweiter Korb: Bundesregierung gibt Gegenäußerung ab
Kritik des Bundesrates wird in Kernpunkten zurückgewiesen

Die Bundesregierung hält an ihrem Gesetzentwurf zur »Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« (Zweiter Korb) weiter fest. Wie sich aus ihrer jüngst abgegebenen Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ergibt, sieht sie bei den Kernkritikpunkten der Länderkammer keinen Nachbesserungsbedarf.

So ist die Bundesregierung insbesondere der Ansicht, mit den Änderungen bei der Pauschalvergütung zugunsten Urheber den richtigen Ausgleich geschaffen zu haben. Zwar sei es »diskussionswürdig«, ob der Passus zu streichen sei, nach dem eine Vergütungspflicht von Kopiergeräten dem Grunde nach dann gegeben sei, wenn diese für Vervielfältigungen »in nennenswertem Umfang« genutzt würden. Letztlich hält die Regierung aber den zu großen Verwaltungsaufwand für ausschlaggebend, daran festzuhalten, da letzlich auch Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflicht von Geräten »für die Urheber ohnehin keine nennenswerten Summen abwerfen würden«. Jedoch seien die in der Begründung angeführten 10 Prozent Nutzungsumfang lediglich beispielhaft und nicht als absolute Fixgröße zu verstehen. Ferner hält die Regierung die Deckelung der Urheberrechtsabgabe auf maximal fünf Prozent des Gerätepreises trotz Prüfung der Kritik weiterhin für sachgerecht und meint, dass Einbußen hierbei durch einen erhöhten Absatz von Kopiergeräten kompensiert würden. Zudem werde mit dieser Regelung den ökonomischen Grundtatsachen des europäischen Binnenmarktes Rechnung getragen, da in anderen EU-Staaten nicht vergleichbare urheberfreundliche Abgabensysteme existierten.

Auch den Vorwurf der mangelnden Wissenschaftsfreundlichkeit des Gesetzentwurfs weist die Bundesregierung zurück. So habe sie aus verfassungrechtlichen Gründen davon Abstand genommen, Urhebern wissenschaftlicher Beiträge - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte es zuzugestehen, den Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Ferner lehnt sie auf der einen Seite die Forderung des Bundesrates ab, den Anwendungsbereich des § 52 b UrhG generell auf Bildungseinrichtungen auszudehnen. Auf der anderen Seite sei es aber aus Gründen der Stärkung der Medienkompetenz nötig, die Anzahl von elektronischen Lesplätzen in Bibliotheken nicht an die Zahl der vorhandenen Exemplare des Werkes im Bestand der Einrichtung zu koppeln.

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