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17.07.2006; 12:15 Uhr
Prinz Ernst August von Hannover scheitert mit Verfassungbeschwerde gegen Medienberichte
Nichtannahme zur Entscheidung - BVerfG sieht keine Mängel bei Urteilen der Fachgerichte
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde von Prinz Ernst August von Hannover gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 13.6.2006 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 565/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Die Beschwerde richtete sich gegen einen Pressebericht, der - unter Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme - über eine gegen den Prinzen durch ein französisches Gericht verhängte Geldbuße wegen Geschwindigkeitsübertretung und ein einmonatiges Fahrverbot informierte. Das Kammergericht (ZUM 2004, 922) und der Bundesgerichtshof (ZUM 2006, 323) hatten eine Unterlassungsklage des Beschwerdeführers wegen Persönlichkeitsverletzung zurückgewiesen und die Berichterstattung über gravierende Rechtsverstöße für zulässig erklärt. Die Verfassungsrichter sahen in dieser Beurteilung keine Fehler. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie den durch das BVerfG aufgestellten Maßstäben gerecht werde. Insbesondere sei die Erwägung nachvollziehbar, dass der - wenn auch in unterhaltender Aufmachung gestalteten - Berichterstattung ein greifbarer inhaltlicher Bezug entnommen werden kann, indem anhand eines gravierenden Verkehrsverstoßes eines Prominenten eine Sachdebatte über Fragen der Verkehrssicherheit angestoßen werden soll. Ferner sei kein Verstoß der Fachgerichte gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu erkennen, da die von diesem anerkannte Funktion der Presse als »Wachhund der Öffentlichkeit« auch dann berührt sein kann, wenn Presseveröffentlichungen keinen Bezug zum politischen Leben hätten, solange sie - wie hier der Fall - einen Beitrag zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse leisteten. Daher könne gerade nicht auf die »Caroline«-Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 abgestellt werden, da es hier allein um Einzelheiten aus dem Privatleben Prominenter ging.
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