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18.07.2006; 18:54 Uhr
LG Frankfurt a. M.: Kein Kopierschutzrecht bei analogen Kopien
Software zur Aufnahme digitaler Dateien am Audioausgang verstößt nicht gegen § 95 a UrhG

Softwareprogramme, mit deren Hilfe digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte eines Computers aufgenommen werden können, verstoßen nicht gegen § 95 a UrhG. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.) durch Urteil vom 31.5.2006 (Az. 2-06 O 288/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt) laut einer Meldung von »heise online« vom 18.7.2006.

Der Online-Musikanbieter Napster hatte auf Unterlassung des Vertriebs der Software »napster DirectCut« geklagt, mit der die analogen Signale von digitalen Napster-Musikdateien an der Soundkarte des jeweiligen Computers von Kunden aufgefangen und wiederum in Digital-Dateien umgewandelt werden. Mit Hilfe eines Kopierschutzprogramms gewährt Napster eine Nutzung seiner Musikdateien nur solange, wie ein Abonnement besteht, nicht aber nach Ablauf desselben.

Das Landgericht stellte nun laut »heise« in seinem Urteil fest, dass das von Napster verwendete Kopierschutzsystem nicht dem Regelungsbereich des § 95 a UrhG unterfalle, da es nicht als »wirksame technische Maßnahme« im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Es diene lediglich der Verwaltung der digitalen Dateien, nicht aber dazu, analoge Kopien zu verhindern. Letzteres sei im Übrigen auch nicht möglich, da die Aufnahme analoger Signale durch externe Geräte immer erfolgen könne. Für Geräte innerhalb des PC müsse deshalb dasselbe gelten, so das Gericht der Meldung von »heise« zufolge. Gleichwohl folge daraus kein Anspruch auf Erstellung einer Privatkopie, da die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die Dauer des Abonnements zulässig sei. Die Klage hatte jedoch dennoch Erfolg, weil das LG Frankfurt a. M. den Vertrieb als gezielte Behinderung von Napster im Sinne des UWG qualifizierte: Die Software biete einen unberechtigten kostlosen Zugang zum Leistungsangebot von Napster auch nach Vertragsende.

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