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19.09.2006; 13:39 Uhr
Maximal 50 EUR Gebühren für Abmahnungen bei nichtgewerblichen Urheberrechtsverletzungen
BMJ will Vorhaben in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einfügen

Anwaltliche Gebührenforderungen für Abmahnungen bei nur unerheblichen Verletzungen von Urheberrechten sollen nun auf maximal 50 EUR reduziert werden. Wie bereits berichtet beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine entsprechende Deckelung bei einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung (siehe Meldung vom 6.6.2006). Abweichend zu damaligen Berichten wird nun nach Informationen der »Medienrecht News« von einer Höhe von maximal 50 EUR ausgegangen - im Juni 2006 ging man noch von 50-100 EUR aus. Zudem sollen nach Angaben des BMJ die Kosten »einer erstmaligen Abmahnung« begrenzt werden. Ferner soll das Vorhaben nicht mehr in den »Zweiten Korb« der Urheberrechtsreform, sondern im Rahmen der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in den Entwurf zum »Durchsetzungsgesetz« einfließen.

Das Ministerium begründet das Vorhaben damit, übertrieben hohen Anwaltshonoraren angesichts teilweisen Überhandnehmens der Abmahnpraxis gegenüber Verbrauchern entgegen zu wirken. Hiergegen hatte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) gewandt (siehe Meldung vom 16.8.2006). Seiner Ansicht nach sei das bisherige rechtliche Instrumentarium ausreichend, um missbräuchliche Gebührenforderungen zu verhindern.

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[IUM/hl]

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