Institut für Urheber- und Medienrecht

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25.09.2006; 11:07 Uhr
Widerspruch von »Google Belgien« zurückgewiesen
Betreiber veröffentlicht Untersagungsverfügung auf Google News Belgien

Der Suchmaschinenbetreiber »Google« in Belgien muss auf seinen Seiten »google.be« und »google.news.be« die einstweilige Verfügung des Tribunale de Premiere Instance de Bruxelles vom 5.9.2006 veröffentlichen, mit der ihm die teilweise Veröffentlichung und Speicherung von Texten und Bildern deutsch- und französischsprachiger belgischer Tageszeitungen im so genannten Cache untersagt wurde (siehe Meldung vom 18.9.2006). Das Unternehmen hatte zwar die entsprechenden Verlinkungen auf seinen Seiten gelöscht, war aber mit seinem Widerspruch gegen gegen die Anordnung des Gerichts vorgegangen, das Urteil auf seinen belgischen Seiten veröffentlichen zu müssen. Wie der Informationsdienst »intern.de« am 25.9.2006 meldet, hielt das Gericht seine Anordnung aufrecht und erhöhte die Dauer der Veröffentlichung von fünf auf 20 Tage sowie das Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung von 500.000 auf 2.000.000 EUR täglich.

Unterdes plant die World Association of Newspapers (WAN) ein Pilot-Projekt unter dem Namen »Automated Content Access Protocol«, durch das in Zukunft Konflikte zwischen Suchmaschinen und Verlegern von Büchern, Zeitungen, Magazinen und anderen Zeitschriften vermieden werden sollen. Wie die WAN am 22.9.2006 mitteilte, sollen technische Barrieren entwickelt werden, durch die sämtliche Internet-Nutzer über die Nutzungsbedingungen publizierter Inhalte aufgeklärt werden sollen. Diese Einrichtung soll sich auch auf die »Crawler« von Suchmaschinen erstrecken, die Presse-Inhalte aufspüren und für die »Google News«-Seiten nutzbar machen. Währenddessen hat der Justitiar des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Burkhard Schaffeld, am 20.9.2006 gegenüber der »Financial Times Deutschland« erklärt, rechtliche Schritte gegen Google in Deutschland zu prüfen. Seiner Ansicht nach unterfalle die »News«-Seite des Unternehmens nicht mehr dem Rahmen des rechtlich zulässigen Zitierens, da es komplette Seiten mit nicht selbst erstellten Textpassagen ohne eigene Inhalte gestalte.

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