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11.10.2006; 19:15 Uhr
Lernradios in Baden-Württemberg grundsätzlich zulässig
VGH fordert aber eindeutige Ausweisung der Sendefrequenzen in Nutzungsplanverordnung

Die Landesanstalt für Kommunikation (LFK) darf »Lernradios« als Rundfunkveranstalter zulassen, muss aber die zu vergebenden Rundfunkfrequenzen bereits in der Nutzungsplanverordnung eindeutig für bestimmte Rundfunkformen ausweisen. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) durch Urteil vom 11.10.2006 (Az. 1 S 1742/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter aus Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie deren Dachverband hatten im Wege eines Normenkontrollverfahrens die Verfassungswidrigkeit der Nutzungsplanverordnung gerügt, da sie duch die Zuweisung von Frequenzen an so genannte »Lernradios«, die Medienkompetenz vermitteln sollen und auch von staatlichen Hochschulen veranstaltet werden, benachteiligt würden.

Der VGH BW jedoch sah grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks, wenn auch staatliche Hochschulen als Rundfunkveranstalter zugelassen würden. Den Anforderungen der Bestimmtheit einer Norm jedoch nicht gerecht werde die Praxis der LFK, Frequenzen für nichtkommerzielle Veranstalter »und/oder« Lernradios in der Nutzungsplanverordnung auszuweisen, und erst in der Ausschreibung endgültig festzulegen, welche der beiden Rundfunkformen zum Zuge kommen solle. Die entsprechende Regelung in der Verordnung von 2003 sei daher nichtig, über die Ausweisung der betroffenen Frequenzen sei neu zu entscheiden. LFK-Präsident Thomas Langheinrich kündigte an, die Verordnung schnellstmöglich zu ändern, um den Bestand der Lernradios auch in Zukunft zu sichern.

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