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12.10.2006; 12:21 Uhr
Gruner+Jahr darf »National Geographic« weiter herausgeben
BGH: Lizenzvertrag mit der National Geographic Society unterliegt nicht deutscher Fusionskontrolle

Der Lizenzvertrag der National Geographic Society mit Gruner+Jahr (G+J) und einem spanischen Verlagshaus über die Herausgabe der deutschsprachigen Zeitschrift »National Geographic« unterliegt nicht der Zusammenschlusskontrolle nach deutschem Kartellrecht. Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10.10.2006 durch Beschluss (Az. KVR 32/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte im August 2004 den Erwerb der Lizenz für die deutsche Ausgabe der »National Geographic« durch G+J und ein spanisches Verlagshaus untersagt, unter der das Gemeinschaftsunternehmen seit 1999 Ausgaben, die ins Deutsche übersetzte Beiträge der Originalausgabe enthalten, veröffentlichte. Das BKartA sah in dem Lizenzvertrag einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss, bei dem die Lizenz das Marktpotential für die deutsche Ausgabe verkörpere und hierdurch die beherrschende Stellung von G+J auf dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine verstärkt werde. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsverfügung aufgehoben hatte (ZUM-RD 2005, 485), hatte nun auch die hiergegen gerichtete Beschwerde des BKartA ohne Erfolg.

Nach Ansicht des BGH ist der Abschluss des Lizenzvertrages nicht als Zusammenschluss im Sinne von § 37 GWB zu qualifizieren. Der Fusionskontrolle des Gesetzes unterworfen werde lediglich das externe Wachstum von Unternehmen, wenn also bereits bestehende Marktpositionen übernommen würden. Auf den Lizenzbereich übertragen könne dies nur dann angenommen werden, wenn der Lizenznehmer an Nutzungsrechten an einer Marke oder an Urheberrechten »mit Hilfe der Lizenz an der Stelle des Lizenzgebers in dessen Marktstellung einrücke«. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, da mit der Lizenz nur die Möglichkeit verbunden sei, nicht realisiertes Marktpotential zu erschließen und eine Marktstellung zu erlangen. Dies sei aber dem Bereich internen Wachstums eines Unternehmens zuzurechnen, das durch das GWB auch dann hingenommen werde, »wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt« werde.

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