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17.10.2006; 18:02 Uhr
VG Dresden: Sofortige Vollziehung des bwin-Verbots ausgesetzt
Kein besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung angesichts der Existenzbedrohung des Wettanbieters

Der private Internet-Wettanbieter bwin (ehemals betandwin) darf vorerst weiter Sportwetten online vermarkten. Mit seiner Entscheidung vom 17.10.2006 stellte das Verwaltungsgericht Dresden (VG Dresden) laut einer Meldung von »spiegel online« vom selben Tage im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Wettanbieters gegen die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10.8.2006 wieder her (Az. 14 K 1711/06).

Die Behörde hatte sich mit seiner Entscheidung im Lichte des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (ZUM 2006, 388, Heft 5) die Ansicht vertreten, dass die am 11.4.1990 vom Rat des Kreises Löbau erteilte Gewerbegenehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten sich nicht auf die Veranstaltung im Internet von Wettangeboten beziehe (siehe Nachricht vom 11.8.2006).

Dieser Auffassung folgte das VG Dresden nicht. So sei es nicht offensichtlich, dass die Erlaubnis nicht auch die Internetveranstaltung miterfasse. Zudem sei die entsprechende Praxis durch den Freistaat Sachsen jahrelang geduldet worden. Darüber hinaus bestehe auch kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung, da bwin in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei und damit auch der Verlust von 52 Arbeitsplätzen drohe. Demgegenüber wiege die von dem Wettunternehmen ausgehende Gefahr, die nicht so erkennbar groß sei, nicht so schwer, um eine sofortige Untersagung zu rechtfertigen. Eine endgültig e Entscheidung der Frage ist nun dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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