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19.10.2006; 15:51 Uhr
LG Hamburg: usedSoft darf mit gebrauchter Software handeln
Erschöpfungsgrundsatz auch bei unkörperlichen Werkstücken anwendbar

Der Händler für gebrauchte Software usedSoft kann Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen weiterverkaufen. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hob laut einer Pressemitteilung des Unternehmens vom 18.10.2006 eine einstweilige Verfügung auf (Az. 315 O 343/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt), mit der ein konkurrierender Microsoft-Vertragshändler usedSoft untersagen ließ, per Download über seine Homepage Dritten an zuvor von Software-Lizenznehmern erworbenen Nutzungsrechten diese erneut einzuräumen.

Dabei legte das LG Hamburg laut der Pressemitteilung seiner Entscheidung die Überlegung zugrunde, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht von Microsoft durch das Inverkehrbringen der Softwarelizenzen erschöpft habe. Dabei solle es keine Rolle spielen, auf welchem Wege der Erstkäufer die Software erhalten habe: »Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten«, so die Richter. Ferner sei es hierbei unerheblich, ob die Lizenzen zuvor in einem Volumenlizenzvertrag erworben worden seien. Entsprechende Lizenzbedingungen von Microsoft seien unwirksam, da es sich bei der Erschöpfung um zwingendes Recht handele, das nicht abbedungen werden könne.

Mit dieser Entscheidung stehen die Hamburger Richter im Widerspruch zum Landgericht München I (ZUM 2006, 251, Heft 3) und Oberlandesgericht München (ZUM 2006, 936, Heft 12). Diese hatten eine Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes abgelehnt und festgestellt, dass die Erst-Lizenznehmer von Microsft keine weiter übertragbaren Nutzungsrechte eingeräumt erhalten hätten (siehe Meldung vom 8.8.2006).

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