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09.11.2006; 15:37 Uhr
Kabelweitersenderecht: »Doppelvergütung« streichen?
Zweiter Teil der Bundestags-Anhörung offenbart kontroverse Ansichten der Experten zu § 20 b Abs. 2 UrhG

Im Rahmen des zweiten Teils der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Urheberrechtsreform (»Zweiter Korb«) am 8.11.2006 ging es um das Recht der Kabelweitersendung. Auch hier prallten die verschiedenen Ansichten der Beteiligten aufeinander, insbesondere bei der Frage des in § 20 b Abs. 2 UrhG geregelten Anspruchs der Urheber gegen Kabelunternehmen auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Kabelweitersendung.

Einig waren sich hier Martin von Albrecht für den Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) und Ralf Heublein vom Deutschen Kabelverband, dass § 20 b Abs. 2 UrhG zu streichen sei. Die der Regelung zugrunde liegende Überlegung, dem Urheber sei neben seinem Vergütungsanspruch gegen Produzenten oder Sendeunternehmen zusätzlich ein Anspruch gegen Kabelunternehmen einzuräumen, da er nur so insgesamt eine angemessene Vergütung erhalten könne, sei überholt. Mit dem im Rahmen der Reform des Urhebervertragsrechts eingeführten §§ 32, 32 a, 36 UrhG eingeführten Regelungen (Ansprüche auf angemessene Vergütung, weitere Beteiligung und gemeinsame Vergütungsregeln) gebe es keine Rechtfertigung mehr für einen nochmaligen Zahlungsanspruch gegen Kabelunternehmen. Dem pflichtete Georgios Gounalakis von der Universität Marburg bei, der darin sogar eine versteckte staatliche Subvention der Urheber sah, die verfassungs- und europarechtlich bedenklich sei. Zudem werde der Verbraucher belastet, da die hierdurch entstehenden Kosten auf diesen abgewälzt werden würden. Thomas Dreier von der Universität Karlsruhe (TH) gestand zwar ein mögliche Doppelvergütung zu. Jedoch machten die Neuerungen der §§ 32, 32 a UrhG den dem § 20 b Abs. 2 UrhG zugrunde liegenden Schutzgedanken nicht hinfällig, da die Auswirkungen der Neuerungen des Urhebervertragsrechts noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden könnten. Darüber hinaus sorge der neue Satz 4 bei § 20 b Abs. 2 UrhG dafür, dass - wenn gemeinsame Vergütungsregeln existierten - ein Anspruch der Urheber gegen die Kabelunternehmen entfalle.

Einig wiederum zeigten sich VPRT und Jürgen Becker von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Frage einer technologieneutralen Ausgestaltung des Absatzes 1 von § 20 b UrhG. Mit Aufkommen neuer Verbreitungsformen von Hörfunk und Fernsehen via IP-Signal (IPTV) oder über Mobilfunknetze (Handy-TV) sei dies wünschenswert, umso mehr, um unterschiedliche Auslegungen der Kabel- und Satellitenrichtlinie zu vermeiden. Auf wenig Gegenliebe stieß hingegen die Ergänzung des Gesetzentwurfs in § 87 Abs. 5 um einen zweiten Satz, wonach bei den Einspeiseverhandlungen nunmehr auch die Verwertungsgesellschaften auf Verlangen von Kabelnetzbetreiber oder Sendeunternehmen beigezogen werden können. VPRT und Deutscher Kabelverband hielten dies aus verhandlungsökonomischen Gründen für verzichtbar, auch eine Erhöhung der Transparenz der Verhandlungen sei - entgegen der Ansicht von Professor Dreier - nicht zu erwarten.

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