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23.11.2006; 15:50 Uhr
Weitergabe von Inhaltsmitteilungen von Zeitungskritiken kein Urheberrechtsverstoß
Süddeutsche Zeitung und FAZ scheitern mit Klage gegen »Perlentaucher« vor LG Frankfurt a. M.
Die kommerzielle Weitergabe von Inhaltsmitteilungen von Zeitungskritiken (»abstracts«) an Dritte verstößt nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers des Ursprungstextes. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M.) am 23.11.2006 durch Urteil laut eigener Pressemitteilung vom selben Tag (Az. 2-03 O 172/06 (»FAZ«) - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Klage erhoben hatten die »Süddeutsche Zeitung« und die »Frankfurter Allgemeine Zeitung« gegen die Betreiber des Internetangebots »Perlentaucher«. Sie wollten den Beklagten gerichtlich untersagen lassen, die von ihnen erstellten Zusammenfassungen von Originalrezensionen der Klägerinnen über aktuelle Buchveröffentlichungen gegen Entgelt an Internet-Büchershops weiterzulizenzieren. Nach Ansicht der Klägerinnen liege darin unter anderem eine Verletzung von Urheberrechten, nämlich dann, wenn wesentliche Bestandteile aus den Texten der beiden Zeitungen übernommen würden, was den Abruf ihres kostenpflichtigen Download-Angebots der entsprechenden Artikel aus ihren Internet-Archiven beeinträchtige. Dieser Ansicht folgte das LG Frankfurt a. M. nicht und wies die Klage ab. So liege keine Verletzung von urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten gem. §§ 16, 17 UrhG vor, da es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehle. Die allenfalls übernommenen sehr kleinen Teile wie Wörter, Sätze oder Satzteile erreichten nach Ansicht der Richter mangels fehlender Individualität keine Werkhöhe und genössen somit keinen Urheberrechtsschutz. Ferner sei auch kein Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht gegeben. Bei den Inhaltsmitteilungen, so genannten »abstracts«, die über Werke unterrichten, ohne ihre Lektüre zu ersetzen, handele es sich gem. § 12 Abs. 2 UrhG um eine zulässige Sekundärnutzung, da der Mitteilungsvorbehalt der Urheber der Buchkritiken aufgrund der mit ihrer Zustimmung erfolgten Erstveröffentlichung in den Zeitungen erloschen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, »dass nach Erschöpfung des Mitteilungsvorbehalts jedermann den Inhalt des Werks öffentliche mitteilen .. kann, ohne den Urheber fragen zu müssen.Diese »abstracts« seien von dem Einwilligungsvorbehalt des Bearbeitungsrechts gem. § 23 UrhG freigestellt, so das Gericht in seinem Urteil. Auch eine rechtsverletzende Benutzung der zugunsten der Klägerinnen geschützten Kennzeichen sei mangels fehlenden kennzeichenmäßigenden Gebrauchs nicht gegeben, für die Anwendung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen unlauteren Verhaltens der Beklagten lägen keine besonderen Umstände vor. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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