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04.12.2006; 12:12 Uhr
Kammergericht: Kein Auskunftsanspruch gegen Internetdienste-Anbieter über Namen und IP-Adressen von Rechtsverletzern
Keine Anwendbarkeit des § 242 BGB, da Widerspruch zu System des TDDSG

Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Namen und Anschriften der Verantwortlichen für die Verbreitung manipulierter Bildaufnahmen sowie die Herausgabe der login-IP-Adressen kann nicht auf § 242 BGB oder § 101 a UrhG analog gestützt werden. Dies entschied der 10. Zivilsenat des Kammergerichts am 25.9.2006 durch Urteil (Az. 10 U 262/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Berufungsklägerin bietet Internetdienste an und stellt u. a. im Wege des Web-Hosting privaten Nutzern Speicherplatz auf ihren Servern für private Homepages zur Verfügung. In erster Instanz hatte sie das Landgericht Berlin verurteilt, die Verbreitung manipulierter Bilder der Beklagten, einer bekannten Schauspielerin und Moderatorin, auf einer ihrer Unterseiten zu unterlassen sowie die Namen, Anschriften und IP-Adressen der hierfür Verantwortlichen herauszugeben (ZUM 2006, 430-432). Der Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch die erste Instanz gab das Kammergericht statt.

Dabei bestätigte der 10. Zivilsenat zwar zunächst die Ansicht der Vorinstanz, dass sich ein Auskunftsanspruch nicht aus § 101 a UrhG analog ergebe, da es zum einen an einer Regelunglücke und zum anderen an einer Verletzungshandlung der Berufungsklägerin fehle, da diese nicht Verletzerin, sondern nur Störerin sei. Jedoch lehnten sie auch - entgegen der ersten Instanz - eine Herleitung des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ab. Ob es sich bei den login-IP-Adressen zu den Unterseiten um Bestandsdaten handele, ließen die Richter offen, denn selbst das Abstellen auf § 242 BGB für die Herausgabe der - zweifelsfrei als Bestandsdaten zu qualifizierenden - Namen und Anschriften der Nutzer widerspreche der Systematik des TDDSG. Der - gegenüber dem BDSG abschließende - § 5 Satz 2 TDDSG erlaube eine Auskunft über Bestandsdaten nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Auch könne § 242 BGB nicht als »andere Rechtsvorschrift« im Sinne von § 3 Abs. 2 TDDSG verstanden werden. Diese Regelung stelle ein Zweckbindungsgebot für das in Absatz 1 normierte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Datenverarbeitung auf. Diesem werde aber die Generalklausel des § 242 BGB nicht gerecht. Der Gesetzgeber habe mit den bereichsspezifischen Regelungen der §§ 5, 6 TDDSG den Vorrang der Interessen des Daten- und Geheimnisschutzes der Nutzer gegenüber den damit kollidierenden Informationsinteressen Dritter lediglich und abschließend zugunsten der Strafverfolgungsinteressen durchbrochen. Mit dem durch das Berufungsurteil unberührt gelassenen Anspruch auf Unterlasssung der Verbreitung der Fotografien sei der verfasssungsrechtlich gebotene Schutz des Persönlicheitsrechts vor Beeinträchtigungen hinreichend effektiv gewährleistet.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Auskunftsanspruch wegen Verletzung von Urheberrechten durch Dritte gegen Internet-Auktionshaus, Urteil des OLG München vom 21.9.2006 - Az. 29 U 2119/06, ZUM-RD 2006, 558-571 (Heft 12)
  • Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, Aufsatz von Regierungsdirektorin Dr. Franziska Raabe, Berlin, ZUM 2006, 439-443 (Heft 6)
[IUM/hl]

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