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08.01.2007; 17:14 Uhr
Einwilligungsfreie Verwendung des Bildnisses von Günther Jauch auf Titelblatt einer Rätselzeitschrift zulässig
OLG Hamburg: Geringer Informationswert lediglich auf Titelblatt überwiegt wegen überragender Prominenz des Klägers

Die einwilligungsfreie Abbildung einer Person der Zeitgeschichte auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist auch dann zulässig, wenn nicht im Heftinneren, sondern lediglich auf dem Titelblatt ein überwiegender und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerecht werdender Bezug zwischen der Tätigkeit des Abgebildeten und dem Inhalt der Zeitschrift besteht. Dies entschied der 7. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) am 5.12.2006 durch Urteil (Az. 7 U 90/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Kläger, der unter anderem die Quizsendung »Wer wird Millionär« moderiert, machte gegen die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, gerichtlich einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz sowie Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildnisses geltend. Diese hate auf dem Titelbild einer von ihr herausgegebenen Rätselzeitschrift das Bildnis des Klägers vor dem Hintergrund eines Kreuzworträtsels montiert und unmittelbar darunter die Bildunterschrift »Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann.« gesetzt. Demgegenüber enthielt der Innenteil verschiedene Rätsel, nicht aber einen redaktionellen Beitrag über den Kläger. Die gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz gerichtete Berufung wies nun das OLG Hamburg zurück, ließ aber die Revision zu.

Nach Ansicht der Hamburger Richter ist die Bildveröffentlichung als Darstellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Zwar diene die Verwendung des Bildnisses des Klägers auch Werbezwecken der Beklagten, gleichwohl überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen des Abgebildeten einerseits und dem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits das zuletzt genannte Interesse. So habe zunächst das Rätselheft teil an der durch Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit, da auch sein Inhalt - selbst wenn inhaltlich trivial und eher unterhaltender Natur - im weiteren Sinne die Wissensvermehrung fördere und der Meinungsbildung diene. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abbildung als werbend aufgefasst werden könne, da der Begleittext zum einen nicht nahe lege, der Kläger gebe eine konkrete Empfehlung für dieses Heft ab. Zum anderen aber befriedige der Text ein Informationsinteresse, da er als knappe Charakterisierung die Quizsendung bewerte und damit - wenn auch in relativ bescheidenem Umfang - zur Meinungsbildung beitrage, was durch das streitgegenständliche Foto bebildert werde. Dabei sei es ausreichend, dass die Klärung der Frage, ob die Quizsendung des Klägers »spannend« sei, sich nicht im Heftinneren, sondern auf der Titelseite selbst befinde. Der geringe Informationswert werde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheitsgrad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Außerdem beziehe sich der mit dem Titelbild verbundene Kaufreiz nicht auf andere, im Heftinneren beworbene Produkte, sondern auf das Presseerzeugnis selbst. Die Gestaltungsfreiheit der Presse gebiete es, einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Heftes auch auf dem Titelblatt darstellen zu können, was von dem Abgebildeten dann auch hingenommen werden müsse.

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