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24.01.2007; 20:20 Uhr
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums
Auskunftsanspruch gegen Dritte, Deckelung von Abmahnkosten bei einfach gelagerten Urheberrechtsverletzuungen

Die Bundesregierung hat am 24.1.2007 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie beschlossen, mit dem Inhabern geistigen Eigentums verbesserte rechtliche Instrumentarien zum Schutz vor Produktpiraterie an die Hand gegeben werden soll. Mit dem Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« werden mehrere Gesetze novelliert, darunter das Urheberrechtsgesetz. Dort stehen zwei bedeutsame Änderungen an: Die Erweiterung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte sowie die Beschränkung der anwaltlichen Kosten für eine erstmalige Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Zur Flankierung soll der bisher in § 101 a UrhG geregelte Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 2 UrhG (neu) nun auch gegen Dritte gerichtet werden können, sofern die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und diese rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke im Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten. Mit der letzten Regelung sollen damit auch Internet Service Provider zur Herausgabe von Daten angehalten werden können, jedoch steht dies hinsichtlich von Verkehrsdaten unter einem Richtervorbehalt, § 101 Abs. 9 UrhG (neu). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das aus der Gesetzesbegründung folgt, sollen aber auch die Rechtsverletzungen selbst in gewerblichem Ausmaß vorgenommen sein. Ferner soll ein Schadensersatzanspruch neben dem konkret entstandenen Schaden und unter Berücksichtigung des Verletzergewinns auch nach den Grundsätzen einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden können, wobei zwar Kontrollzuschläge zulässig sein sollen, nicht aber, wie teils gefordert, mit kompensatorischen Einschlag.

Schließlich wird mit § 97 a UrhG (neu) eine Regelung zur Kostenerstattung bei anwaltlichen Erstabmahnungen eingeführt. Dabei soll der Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung deren Kosten tragen, jedoch werden in § 97 a Abs. 2 UrhG (neu) in »einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs« die erforderlichen Aufwendungen auf 50 EUR festgeschrieben; laut Gesetzesbegründung sind darin Steuern und Auslagen für Porto enthalten, nicht aber jene Kosten, die für die Ermittlung der Rechtsverletzung anfallen. Als »Handeln im geschäftlichen Verkehr« gelte jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, »einfach gelagerte Fälle« sollen solche sein, die vom Arbeitsaufwand Routine seien, und eine »unerhebliche Rechtsverletzung« liege bei einem geringen Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht vor, so die Gesetzesbegründung. Dies diene dem »berechtigten Interesse der Verletzer von Urheberrechten, in Bagatellfällen keinen überzogenen Anwaltshonoraren ausgesetzt zu sein« - eine Wortwahl der Begründung, die an die im Rahmen des »Zweiten Korbs« aus dem Gesetzentwurf gestrichene Bagatellklausel erinnert (siehe hierzu Meldung vom 22.3.2006).

Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, bevor er mit einer Gegenäußerung der Bundesregierung in den Deutschen Bundestag zur Beratung eingebracht wird.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Die Juni-Ausgabe 2006 der ZUM enthält die Vorträge aller Referenten sowie einen Diskussionsbericht zur Arbeitsitzung »Auskunftsanspruch gegen Internetprovider«, veranstaltet am 7.4.2006 durch das Institut für Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
[IUM/hl]

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