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07.02.2007; 11:15 Uhr
Börsenverein und Bibliotheken einigen sich zu §§ 52 b, 53 a UrhG-E
Vorrang gesetzlicher Lizenzen vor Zwangslizenzen

Im Streit um die Novellierung des Urheberrechts im so genannten »Zweiten Korb« haben sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Deutsche Bibliotheksverband e.V. zu einer möglichen Ausgestaltung der im Gesetzentwurf enthaltenen Urheberrechtsschranken in §§ 52 b und 53 a UrhG-E geeinigt. Wie die Beteiligten am 7.2.2007 mitteilten, sollen die benannten Regelungen modifiziert und teilweise in Verpflichtungen der Verlage umgeformt werden, den Bibliotheken digitale Inhalte zu angemessenen Bedingungen zu lizenzieren. Die in einer gemeinsamen Stellungnahme vorgelegten Änderungsvorschläge sollen nun dem Bundestag mit der Bitte um Berücksichtigung im laufenden Gesetzgebungsverfahren zugeleitet werden.

Bei § 52 b UrhG-E, der die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen u.a. in öffentlichen Bibliotheken zum Gegenstand hat, soll eine Lizenzierung für den Online-Zugriff auf Buchinhalte erfolgen. Danach soll die Digitalisierung und Bereitstellung urheberrechtlich geschützter lieferbarer gedruckter Materialien nur dann zulässig ist, wenn das jeweilige Werk vom Verlag nicht originär in einem gängigen digitalen Format zu angemessenen Bedingungen angeboten wird und die Nutzung des digitalen Exemplars nur innerhalb der Bibliothek erfolgt und letztere mindestens ein mindestens ein Exemplar in Printform erworben hat. Ferner darf die Zahl der parallelen Zugriffe in der Regel nur analog zur Zahl der erworbenen gedruckten Exemplare erfolgen. Schließlich haben die Bibliotheken das Recht zur Digitalisierung gedruckter Werke nur dann, wenn das Werk vom Verlag nicht in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zur Lizenzierung im Wege einer Zwangslizenz angeboten wird.

Bei der Frage des Kopienversands auf Bestellung gem. § 53 a UrhG-E differenzieren die Verleger und Bibliothekare zwischen an nicht-kommerzielle Endnutzern und im innerbibliothekarischen Leihverkehr. Bei ersterem soll der analoge Versand als gesetzliche Lizenz gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an die VG Wort grundsätzlich zulässig sein. Beim digitalen Versand soll Gleiches gelten, sofern die Vorlage vom Verlag nicht parallel online angeboten wird und sofern nur eine nicht veränderbare graphische Datei geliefert wird, die durch DRM gegen Vervielfältigung und Weiterleitung gesichert ist. Existiert ein originäres Online-Angebot des Verlages, so hat dieser der Bibliothek den Versand zu angemessenen Bedingungen zu lizenzieren (Zwangslizenz). Beim innerbibliothekarischem Leihverkehr soll die analoge Kopie ohne weiteres ergänzendes Entgelt zulässig sein. Beim digitalen Versand ohne paralleles Online-Angebot des Verlages soll wieder eine gesetzliche Lizenz eingreifen, im Falle von originär online angebotenen Werken eine Zwangslizenz jedoch nur dann, wenn anschließend die Vorlage dem Nutzer in der empfangenden Bibliothek lediglich in Form eines Papierausdrucks zur Verfügung gestellt wird.

Beide beteiligten Seiten sind sich einig, so gleichermaßen dem berechtigten Anspruch auf freie Zugänglichkeit von Informationen jeglicher Art und dem Schutz der Verlage vor Missbrauch gerecht zu werden sowie letzteren weiterhin den wirtschaftlichen Handlungsspielraum zu geben, um wissenschaftliche Zeitschriften finanzieren zu können.

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