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05.03.2007; 15:14 Uhr
Rechtsausschuss des Bundesrats hält Richtervorbehalt beim Dritt-Auskunftsanspruch für entbehrlich
Gremium empfiehlt daneben gesetzliche Vermutung für doppelten Verletzergewinn

Der federführende Rechtsausschuss des Bundesrates fürchtet um eine teilsweise uneffektive Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. In seinen Empfehlungen zur Bundesratssitzung am 9.3.2007 zur Beratung des »Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« der Bundesregierung vom 24.1.2007 bemängelt der Ausschuss insbesondere die Regelungen zum Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch gegen unbeteiligte Dritte. Nach dem Gesetzentwurf soll dieser immer dann greifen, wenn der Auskunftsverpflichtete (in der Regel einer Internet Service Provider) Verbindungsdaten, die er an seine Kunden in der Regel dynamisch zuweist und zudem gespeichert haben muss, auf Anfrage den Bestandsdaten seiner Kunden zuordnen muss, um dann letztere an den Auskunftssteller herausgeben zu können.

Nach Ansicht des Rechtsausschusses greift in einem solchen Fall das Fernmeldegeheimnis nicht, da der Anfragende zum einen bereits Kenntnis von den Verbindungdaten haben muss. Auch werde den Auskunftsverpflichteten nicht aufgebürdet, das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen, da ein Auskunftsanspruch nur bei »Offensichtlichkeit« der Rechtswidrigkeit besteht, diese also mit anderen Worten eindeutig sein müsse. Zudem sei der Richtervorbehalt in der vorgesehenen Form dem deutschen Zivilprozess fremd, bürde dem Verletzten die Kosten auf und dürfte zu einer hohen Belastung der Gerichte führen, weshalb er aus diesen und dern voranstehenden Gründen insgesamt nicht erforderlich sei. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Rechtsausschusses geprüft werden, wie die bisherige Praxis von Urheberrechteninhabern, dynamische IP-Adressen durch eine spezielle Software zu ermitteln, zukünftig in einer mit dem Datenschutz vereinbaren Weise auch dann betrieben werden kann, wenn die Daten beim Betroffenen heimlich erhoben werden.

Daneben mahnt der Rechtsausschuss an, das gem. § 101 Abs. 2 UrhG-E bei Fällen der offensichtlichen Rechtsverletzung weitere Tatbestandsmerkmal des »gewerblichen Ausmaßes« auf seine Konkordanz mit dem deutschen Recht zu überprüfen. Bislang sei dieser Begriff dem deutschen Recht fremd und werde im Gesetzentwurf auch nicht näher bestimmt. Zudem sei nicht deutlich, ob und in welcher Richtung ein Unterschied zu dem Merkmal »im geschäftlichen Verkehr« gem. § 101 Abs. 1 UrhG-E bestehe. Außerdem sollte klargestellt werden, dass letzteres Merkmal nicht Voraussetzung ist für einen Anspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG, da ein »geschäftlicher Verkehr« im praxisrelevanten Fall von Internet-Tauschbörsen regelmäßig nicht gegeben sei und es so andernfalls zu einem Leerlaufen des Schutzes von Rechteinhabern kommen würde. Schließlich empfiehlt der Rechtsausschuss dem Plenum, in § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine gesetzliche Vermutung des Verletzergewinns in Höhe der doppelten angemessenen Vergütung einzuführen. Damit werde der der Zivilrechtsdogmatik fremde Strafschadenersatz vermieden, während es dem Verletzer obliegt zu beweisen, dass er einen geringeren Gewinn erzielt habe. Gleichzeitig soll es dem Verletzten weiterhin möglich sein, einen höheren Verletzergewinn nachweisen zu können.

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