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23.03.2007; 11:12 Uhr
Thumbnails in Suchmaschinen sind urheberrechtlich zulässig
LG Erfurt: Webseitenbetreiber willigt konkludent in Nutzung ein

Macht ein Urheber über eine Webseite Bilder im Internet zugänglich, so willigt er in die Nutzung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen als »thumbnails« konkludent ein. Dies entschied das Landgericht Erfurt (LG Erfurt) am 15.3.2007 durch Urteil (Az. 3 O 1108/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Suchmaschinenbetreiber Google bietet u. a. einen Internet-Bildersuchdienst an, über den er seinen Nutzern eine ausschnitthafte Vorschau auf die im Internt gefundenen Bilder in Form so genannter »thumbnails« gewährt, bei dem die gefundenen Werke in verkleinerter Form und in reduzierter Qualität dargestellt sind. Die Klägerin, eine bildende Künstlerin, betreibt eine Webseite, auf der sie eigene Kunstwerke eingestellt und dabei sowohl auf der Start- als auch auf den jeweiligen Unterseiten Hinweise auf ihr Copyright platziert hat. Sie nahm Google klageweise auf Untersagung und Unterlassung der Darstellung ihrer Werke in der beschriebenen Weise sowie durch Darstellung in Originalgröße in Anspruch.

Das LG Erfurt wies die Klage ab. Zwar werde mit der Nutzung der Werke - durch die allein passiv legitimierte Google Inc., nicht jedoch durch den deutschen Ableger Google Germany GmbH - als »thumbnails« in die Rechte der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung eingegriffen. Jedoch sei diese Nutzung nicht widerrechtlich, da die Klägerin darin konkludent eingewilligt habe. Zum einen liege das Angebot der Suchmaschinenbetreiber im Interesse derjenigen, die ein eigenes Angebot ins Netz stellten. Zudem werde dadurch nicht die finanzielle Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt, sondern gefördert, da die Darstellung nur in verminderter Qualität erfolge. Der stillschweigend erteilten Einwilligung stehe zum anderen nach Ansicht der Richter auch nicht der »Copyright«-Vermerk auf Haupt- und Unterseiten der Klägerin entgegen, da sie einerseits die Bilder kostenfrei ins Netz gestellt habe, andererseits aber auch die Verwendung von so genannten »robots.txt-Dateien« in dem Quellcode ihrer Webseite unterlassen habe, durch die das Auffinden ihrer Seite durch Suchmaschinen verhindert werden könne. Hinsichtlich der Darstellung in Originalgröße sei bereits kein Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin gegeben, da die Beklagte die Bilder in Originalgröße nicht auf eigenen Servern speichere, sondern auf diese lediglich verlinke, was der Rechtsprechung des BGH zufolge keine Urheberrechtsverletzung darstelle (Paperboy-Entscheidung, ZUM 2003, 855).

Bereits das Amtsgericht Bielefeld (ZUM-RD 2005, 355) und das Landgericht Bielefeld (ZUM 2006, 652) hatten eine Haftung von Google verneint; ersteres bejahte eine Haftungsprivilegierung gem. § 8 TDG, zweiteres verneinte das Vorliegen eines Schadens durch die Verwendung der Bilder als »thumbnails«. Demgegenüber hatte das Landgericht Hamburg eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Wege einer unfreien Bearbeitung der Bilder bejaht (ZUM-RD 2003, 547).

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Zulässigkeit der Erstellung von Thumbnails durch Bilder- und Nachrichtensuchmaschinen? Aufsatz von Dr. Stephan Ott, Bayreuth/München, ZUM 2007, 119-128 (Heft 2)
[IUM/hl]

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