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27.03.2007; 17:47 Uhr
RapidShare muss Angebot auf künftige Urheberrechtsverletzungen kontrollieren
GEMA: Signalwirkung für alle Anbieter ähnlicher Dienste
Die Betreiber des Dienstes RapidShare sind dazu verpflichtet, ihr Angebot unter den Adressen »www.rapidshare.de« und »www.rapidshare.com« umfassend auf künftige Verletzungen von ihnen bekannter Weise illegal genutzten Werken des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren. Dies entschied das Landgericht Köln durch Urteil am 21.3.2007 laut einer Pressemitteilung der GEMA vom 27.3.2007 (Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt). Der Anbieter stellt seinen Nutzern als so genannter »Share-Hoster« Speicherkapazitäten zur Verfügung, so dass letztere dort beliebige Inhalte ablegen und so anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Dabei erhebt RapidShare lediglich für den Abruf von Inhalten ein Entgelt. Zudem hatte der Anbieter zeitweise damit geworben, dass aus seinen Speichern 15 Millionen Musik-Dateien abrufbar seien, was jedoch nicht durch die GEMA lizenziert worden war. Das Gericht hielt somit entsprechende einstweilige Verfügungen aufrecht, die die GEMA Mitte Januar 2007 erwirkt hatte. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft sei nun klargestellt, dass es den Dienstbetreibern, ähnlich dem von RapidShare, ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen. Nach Ansicht von Harald Heker, dem Vorstandsvorsitzenden der GEMA, gehe hiervon eine Signalwirkung an alle vergleichbaren Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannten, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen, um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2988: http://www.urheberrecht.org/news/2988/
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