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17.04.2007; 18:18 Uhr
Analoge Anwendung des § 5 UrhG auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG mit Europarecht vereinbar?
BGH beschließt Vorlage an den EuGH

Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 - Veröffentlichung in der ZUM/ZUM-RD folgt).

Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.

Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er - unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin - mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände - Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz - ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden. Die analoge Anwendung des § 5 UrhG könnte aber nach Ansicht des BGH europarechtlichen Bedenken unterworfen sein, weil eine dem Art. 6 Abs. 2 lit. d ähnliche Regelung für Datenbanken gem. § 87 a UrhG in der Datenbankrichtlinie fehle. Aus diesem Grunde erwartet der BGH nun vom EuGH Aufklärung darüber, ob

a) Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG (...) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen stehen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt,

b) für den Fall, dass Frage a) zu verneinen sei, dies auch gelte, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssten?

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