mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
08.05.2007; 19:33 Uhr
EU-Parlamentarier billigen Kompromissvorschlag zur Fernsehrichtlinie
Verfahren soll spätestens September 2007 beendet sein

Die letzten Streitpunkte bei der Novellierung der EU-Fernsehrichtlinie »Fernsehen ohne Grenzen« sind ausgeräumt. Wie »PR-inside« meldet, haben die Mitglieder des Kulturausschusses des Europäischen Parlaments einem mit dem EU-Ministerrat ausgehandelten Kompromissvorschlag zur »Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste« zugestimmt. Damit können nach den Worten der Berichterstatterin, Ruth Hieronymi, die EU-Kulturminister am 24.5.2007 dem Richtlinienvorschlag zustimmen, das EU-Parlament wird dann spätestens im September 2007 in zweiter Lesung darüber entscheiden. Mit der Aktualisierung werden zukünftig Dienste des klassischen Fernsehens ebenso wie neue fernsehähnliche Dienste auf Abruf unabhängig vom Übertragungsweg grundsätzlich gleichen Bedingungen zum Jugend- und Verbraucherschutz, zur Förderung kultureller Vielfalt und zum Medienpluralismus unterworfen.

Bei der Frage der Zulässigkeit von Produktplatzierungen bleibt es grundsätzlich bei einem Verbot. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten, wie vom Parlament vorgeschlagen, bei Kino- und Fernsehfilmen, Fernsehserien, Sportübertragungen und leichten Unterhaltungsprogrammen hiervon abweichen, ausdrücklich aber nicht bei Kindersendungen. Bei den jeweiligen Sendungen muss aber zu Beginn, am Ende und - statt des vom EU-Parlament geforderten, alle 20 Minuten einzublendenden Logos - immer in Anschluss an jede reguläre Werbepause auf die Produktplatzierung hingewiesen werden, um so eine Täuschung des Verbauchers zu verhindern; zugleich muss sichergestellt sein, dass der Anbieter in seiner Verantwortlichkeit und redaktionellen Gestaltung unabhängig bleibt (Art. 3 f der Richtlinie). Grundsätzlich verboten bleibt sie aber in Nachrichtensendungen, Kinderprogrammen und Dokumentarfilmen. Geblieben ist es auch bei den von dem EU-Parlament Lockerungen für Werbespots: Kino- und Fernsehfilme sowie Nachrichtensendungen dürfen alle 30 Minuten unterbrochen werden bei maximal 12 Minuten pro Stunde.

Weiterhin gelten wird das so genannte Herkunftslandprinzip, d. h. grenzüberschreitende Programme sollen möglich sein; der jeweilige Anbieter unterliegt der Aufsicht desjenigen Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptsitz hat und wo die redaktionellen Entscheidungen über den Dienst getroffen werden. Beim Jugendschutz müssen On-Demand-Anbieter sicherstellen, dass Dienste, die geeignet sind, die physische, psychische oder moralische Entwicklung von Minderjährigen zu gefährden, diesen nicht normal zugänglich sind. Darüber hinausgehende Anforderungen finden sich in Art. 22 der Richtlinie für Fernsehdienste. Bei der Werbung in Kindersendungen gilt nach den Worten Hieronymis eine besonders strenge Selbstkontrolle. Ferner wird der Zugang zum Fernsehen für Behinderte vorgeschrieben ebenso wie ein europaweit geltendes Recht auf Kurzberichterstattung und Gegendarstellung in Fernsehprogrammen.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3023:

https://www.urheberrecht.org/news/3023/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.