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01.06.2007; 14:13 Uhr
Bundesratsausschüsse: Drittauskunft droht leerzulaufen
Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung konterkariert Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie

Bei einer unveränderten Umsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung »zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« (TKÜ-Gesetz, BR-Dr. 275/07) würde der Drittauskunftsanspruch gegenüber Internet Service Providern, wie er in dem weiteren Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« (Durchsetzungsgesetz) vorgesehen ist, leerlaufen. Diese Ansicht vertreten der Rechts- und der Innenauschuss des Bundesrats. Aus diesem Grund haben sie dem Bundesrat empfohlen, in seiner 834. Sitzung am 8.6.2007 im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem TKÜ-Gesetz u. a. darum zu bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass bei Drittauskünften von Rechteinhabern die Diensteanbieter auch dynamische IP-Adressen mitteilen und die gem. § 113 a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten hierfür intern verarbeiten dürfen.

Zur Begründung führen die Ausschüsse an, dass laut § 113 b TKG-E die nach § 113 a TKG-E gespeicherten Daten nicht für eine zivilrechtliche Auskunft, sondern allein für die Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder durch Verfassungschutzbehörden verwendet werden dürften. Andere Daten stünden aber nach Ansicht der beiden Ausschüsse faktisch nicht zur Verfügung, da diese die Internet Service Provider gem. § 96 Abs.2 TKG, § 97 Abs. 3 Satz 3 TKG-E unverzüglich zu löschen hätten, soweit sie für Abrechnungszwecke nicht mehr erforderlich seien. Letzteres aber sei insbesondere bei Internetflatrates regelmäßig bereits nach einem kurzen Zeitraum der Fall.

Auch die Qualifikation der Anfrage über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse als Auskunft über Bestandsdaten helfe darüber nicht hinweg, weil diese als Verkehrsdaten im Durchsetzungsgesetz einem Richtervorbehalt unterworfen und wegen der zuvor geschilderten Umstände regelmäßig nicht mehr vorhanden seien und im Übrigen nicht herausgegeben dürften. Soweit die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG im Einzelfall eine Auskunft von Diensteanbietern zuließen, seien diese Vorschriften nicht anwendbar, weil Internet Service Provider regelmäßig auch dem TKG unterfielen und laut § 11 Abs. 3 TMG dann vorrangig den Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsrechts unterworfen seien. Daher sei eine entsprechende Anpassung des § 113 a TKG-E unerlässlich, was im Übrigen die EU-Richtlinie über die Speicherung von Vorratsdaten auch zulasse.

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