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20.06.2007; 10:32 Uhr
Veröffentlichung von Fotos: BGH bleibt sich treu
Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes bei erkennbar privater Situation und mangelnder zeitgeschichtlicher Relevanz

Im Zusammenhang der Presseberichterstattung in Wort und Bild über das Privatleben der Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer folgt der Bundesgerichtshof (BGH) weiterhin seiner Rechtsprechung zum aus §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept und gab einer Unterlassungsklage der Klägerin durch Urteil vom 19.6.2007 statt (Az. VI ZR 12/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitschrift »BUNTE« mehrere Fotografien von der Klägerin, die sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten während eines Aufenthalts in Rom - im Café und in einer Fußgängerzone - zeigten und im Text mit Bezügen zu Grönemeyers persönlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Krebstod seiner Frau und seines Bruders und seiner künstlerischen Arbeit kommentiert waren.

Wie in seinen jüngsten Caroline- und Prinz-von-Hannover-Urteilen vom 6.3.2007 (ZUM 2007, 382 und ZUM 2007, 470 - Heft 5 und 6) stellte der VI. Zivilsenat des BGH bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Klägerin zum einen auf die bei den Fotos wiedergegebene Situation ab und überprüfte sie zugleich anhand der Wortberichterstattung auf deren zeitgeschichtliche Relevanz. Dabei kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Aufnahmen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation zeigten, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stünden. Auch die Wortberichterstattung stelle sich nicht als Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; allein die künstlerische Verarbeitung des Privatlebens durch Grönemeyer im Rahmen von Liedtexten führe nicht dazu, dass seine Lebensgefährtin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) kritisierte erneut den BGH für diese Rechtsprechung. In einer Reaktion vom 20.6.2007 griffen die Karlsruher Richter nach Meinung von dem DJV-Vorsitzenden Michael Konken in die redaktionelle Entscheidungskompetenz ein: »Hier droht letztlich die Gefahr, dass Prominente bestimmen, ob über sie berichtet wird«. Sollte dieses Urteil Bestand haben, wäre dies der Weg zur Hofberichterstattung, so Konken.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Auswirkungen der Caroline-Entscheidung auf die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes von Begleitpersonen? Aufsatz von Kerstin Schmitt, Dresden, ZUM 2007, 186-192 (Heft 3)
[IUM/hl]

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