Institut für Urheber- und Medienrecht

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30.07.2007; 16:14 Uhr
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen »Hessisches Privatrundfunkgesetz« im September
Normenkontrollantrag von SPD-Bundestagsabgeordneten richtet sich gegen Zulassungsausschluss von Parteien

Das Bundesverfassungsgericht wird sich am 19.9.2007 in mündlicher Verhandlung mit dem Normenkontrollantrag von 232 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG) befassen. Nach dieser Vorschrift darf politischen Parteien oder Wählergruppen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, und entsprechenden Treuhandverhältnissen eine Zulassung für einen privaten Rundfunksender nicht erteilt werden.

Von dieser Regelung betroffen war der Radiosender FFH, an dem die Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft (DDVG) mittelbar in einer Höhe von 2,3444 Prozent beteiligt war. Die DDVG wiederum steht nahezu ausschließlich im Eigentum des jeweiligen Schatzmeisters der SPD, der den Anteil treuhänderisch für den Parteivorstand der SPD hält. Auf entsprechende Aufforderung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk gab die DDVG ihre Beteiligung an FFH auf.

Mit ihrem Antrag rügen die Antragsteller die streitgegenständliche Norm aus verschiedenen Gründen. Formell habe bereits keine Gesetzgebungskompetenz für das Bundesland bestanden, da mit der Regelung eine Veränderung des rechtlichen Status der politischen Parteien bezweckt werde. Hierfür liege aber die Kompetenz gem. Art. 21 Abs. 3 GG beim Bund. In materieller Hinsicht sei die Regelung unverhältnismäßig, da das legitime Regelungsziel, die Beherrschung des privaten Rundfunks oder eines privaten Rundfunkveranstalters durch eine politische Partei zu verhindern, bei Beteiligungen von weniger als drei Prozent nicht greife. Verletzt würden auch die Grundrechte der Unternehmen, an denen die politischen Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, indem sie von der Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in Hessen ausgeschlossen würden bzw. ihre Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk verlören. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil die betroffenen Medienunternehmen ohne sachlichen Grund anders behandelt würden als Medienunternehmen ohne eine Beteiligung von Parteien. Schließlich schränke § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien verfassungswidrig ein und verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil keine gewichtigen Gründe des Gemeinwohls für einen vollständigen Ausschluss politischer Parteien von der Beteiligung an rundfunkveranstaltenden Unternehmen ersichtlich seien. Im Übrigen sehe das Gesetz keine volle Entschädigung für eine Beteiligung von Parteien vor.

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[IUM/hl]

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