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02.08.2007; 18:29 Uhr
Online-Archivierung identifizierender Wortberichterstattung über Straftäter zulässig?
OLG Frankfurt a.M. bejaht bei marginaler Namensnennung Zulässigkeit

Die Rechtsprechung zur Online-Archivierung von Artikeln mit identifizierender Berichterstattung über Straftäter bleibt weiter uneinheitlich. Nachdem das Landgericht Hamburg im Juni 2007 sowie das Oberlandesgericht Hamburg in einem Prozesskostenhilfeverfahren im Februar 2007 dem jeweiligen Unterlassungsbegehren des wegen Mordes verurteilten Klägers bzw. Antragstellers stattgab (Az. 324 O 717/06, demnächst in der ZUM-RD 2007, Heft 11 sowie Az. 7 W 9/07, ZUM-RD 2007, 474), gelangt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) in einem Urteil vom 22.5.2007 zu einem anderen Ergebnis (Az. 11 U 71/06, ZUM-RD 2007, 471). Danach hängt der Unterlassungsanspruch wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung sowie von dem Intensitätsgrad der Erwähnung des Verurteilten ab.

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt wandte sich der Kläger gegen eine kurze Inhaltsangabe zu einem bereits in der Vergangenheit ausgestrahlten Fernsehbeitrag, der über die Internetseite des Beklagten weiterhin abrufbar war und in der er ein einziges Mal namentlich genannt wurde. Dabei stellte das OLG Frankfurt a.M. zunächst fest, dass einer zeitlich unbegrenzten Berichterstattung bei voller Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Straftäters, insbesondere aus Wiedereingliederungsaspekten, grundsätzlich entgegen stehe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte es aber klar, dass Straftäter keinen Anspruch darauf hätten, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden, es also eine vollständige »Immunisierung« vor ungewollter Darstellung nicht gebe.

Davon ausgehend hänge in dem vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Online-Archivierung nicht von der Rechtmäßigkeit der zuvor ausgestrahlten Fernsehdokumentation ab, da letzterer gegenüber der Wortberichterstattung eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft zukommen könne. Im Rahmen einer eigenständigen Beurteilung sei aber angesichts der der Verurteilung zugrunde liegenden spektakulären, aufsehenerregenden Tat sowie der medienwirksamen Darstellung des aktuellen Wiederaufnahmeverfahrens eine namentliche Erwähnung des Klägers eher marginal. Daraus folge, dass auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Bereithaltung des Archivbeitrags bestehe. Dabei ändere auch die über das Internet mögliche schnellere Greifbarkeit des Berichts nichts, da auch hier der Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sei, sondern von interessierten Nutzern konkret gesucht werden müsse. Letztere müssten die Möglichkeit haben, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, ohne dass diese nachträglich geändert würden.

Zu demselben Ergebnis gelangt sowohl der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 12.7.2007, erscheint demnächst in der ZUM) als auch das Landgericht München I (Urteil vom 13.6.2007, ZUM-RD 2007, 498). Demgegenüber hatte das LG Hamburg in seinem Urteil vom 1.6.2007 in der Abrufbarkeit über das Internet ein erhebliches und ganz eigenes Maß an perpetuierte Beeinträchtigung des dortigen Klägers bejaht, war dabei aber auf Informationsbedürfnisse Dritter nicht eingegangen.

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