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18.09.2007; 17:55 Uhr
Wissenschaftsbündnis: Zweiter Korb soll in den Vermittlungsausschuss
»§§ 52 b, 53 a UrhG kosten zu viel und werden Anforderungen von Wissenschaft und Bildung nicht gerecht«

Mit einem letzten Appell ruft das Aktionsbündnis »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« den Bundesrat dazu auf, zum Gesetzesbeschluss für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (»Zweiter Korb«) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die Länderkammer berät am 21.9.2007 den Gesetzesbeschluss, die Ausschüsse haben aber empfohlen, keinen Einspruch dagegen einzulegen (siehe Meldung vom 13.9.2007). Nach Ansicht des Sprechers des Aktionsbündnisses, Rainer Kuhlen, würden mit dem Gesetz keine Verbesserungen für Bildung und Wissenschaft erzielt, vielmehr sehe die nun vorliegende Fassung sogar eher noch weitere Nachteile vor, insbesondere Mehrkosten für Hochschulen und Bibliotheken bei der Bereitstellung und Nutzung digitaler Informationsmaterialien. Auch erleide das deutsche Bildungs- und Wissenschaftssystem erhebliche Standortnachteile. Unabhängig von den Forderungen zum aktuellen Gesetz bittet das Aktionsbündnis den Bundesrat um einen raschen Beginn des vom Bundestag in Aussicht gestellten »Dritten« oder auch »Bildungs- und Wissenschaftskorbs«.

Konkret richten sich die Bedenken vor allem gegen § 52 b UrhG, der die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen u. a. in öffentlichen Bibliotheken zum Gegenstand hat. Das Bündnis plädiert hier dafür, den Kreis der durch diese Regelung Begünstigten weiter als vorgesehen zu ziehen; auch sei das Kriterium, nur solche Werke benutzen zu dürfen, die im eigenen Bestand vorhanden seien, unpraktikabel. Zudem führe der Vorrang von Verlagsangeboten zu erheblichen Mehrkosten der die Einrichtung tragenden Länder. Auch die Ausgestaltung des § 53 a UrhG zum Kopienversand werde der Arbeitspraxis und dem Bedarf in Bildung und Wissenschaft nicht gerecht, sowohl was die Beschränkung auf einen grafischen Versand und die Zweckbindung als auch was die »Quasi-Monopolzuweisung an die Informationswirtschaft« anbelange (das Gesetz sieht jetzt vor, dass Bibliotheken nur dann eigene digitale Kopien versenden dürfen, wenn keine offensichtlichen Angebote von Verlagen zu angemessenen Bedingungen bestehen).

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