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26.09.2007; 11:16 Uhr
BGH: Gericht muss Untersagung der Fusion von Springer mit ProSiebenSat.1 überprüfen
Springer hat besonderes Feststellungsinteresse zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) muss über eine Feststellungsklage der Axel Springer AG entscheiden, ob das Bundeskartellamt (BKartA) den Zusammenschluss zwischen Springer und der ProSiebenSat.1 AG zu Recht untersagt hat. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 25.9.2007 durch Beschluss entschieden (Az. KVR 30/06 - Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt).

Das BKartA hatte dem Springer-Konzern untersagt, sämtliche Geschäftsanteile einer Investorengruppe an den Fernsehsendern ProSieben und Sat.1 zu übernehmen. Nach Ansicht der Behörde hätte dies auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen eine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verstärkt. Springer hatte darauf das Vorhaben aufgegeben, gleichwohl aber vor dem OLG Düsseldorf gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde eingelegt. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da sich die Untersagung zum einen wegen Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens erledigt habe; auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse verneinte es.

Letzteres sahen die Karlsruher Richter anders, hoben den Beschluss des OLG Düsseldorf auf und verwiesen die Sache zurück zur Entscheidung durch das Gericht. Aufgrund wirtschaftlicher Zwänge würden häufig vom BKartA untersagte Zusammenschlüsse nicht mehr zustande kommen, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Untersagung komme, zumal das kartellrechtliche Verfahren innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden müsse, innerhalb dieser Zeit Rechtsschutz aber nicht zu erlangen sei. Demgegenüber könne aber ein Käufer in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben, »etwa wenn er damit rechnen müsse, dass ihm im Falle zukünftiger Akquisitionen die Argumente aus der früheren Entscheidung entgegengehalten und künftige Zusammenschlussvorhaben ebenfalls untersagt würden«. Sei dies abzusehen, drohe der Käufer für potentielle Verkäufer uninteressant zu werden. Ein solches besonderes Interesse bejahte der BGH zu Gunsten der Springer AG.

Springer begrüßte die Entscheidung und betonte, dass die ProSiebenSat.1 AG nach wie vor ein höchst attraktives Unternehmen sei ebenso wie die strategische Logik einer Übernahme durch die Axel Springer AG nach wie vor gegeben sei.

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