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27.09.2007; 11:17 Uhr
Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung von Meinhof-Tochter in RAF-Film
OLG München: Drehbuch zu »Der Baader Meinhof Komplex« ist durch Kunst-, Film- und Rundfunkfreiheit gedeckt

Die Darstellung einer Tochter von Ulrike Meinhof im Rahmen des geplanten Films »Der Baader Meinhof Komplex« verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht in derart schwerer Weise, als dass eine Veröffentlichung und Verbreitung ihrer bildlichen Darstellung nicht hinnehmbar ist. Dies entschied das Oberlandesgericht München (OLG München) durch Beschluss vom 14.9.2007 (Az. 18 W 1902/07 - Veröffentlichung voraussichtlich in der ZUM 12/2007 folgt).

Die Antragstellerin, Zwillingsschwester der Journalistin Bettina Röhl und Tochter der »RAF«-Terroristin Ulrike Meinhof, begehrte von der Antragsgegnerin, einer Filmproduktionsgesellschaft, die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ihrer Person im Rahmen eines von der Antragsgegnerin geplanten Kino- und TV-Spielfilmes »Der Baader Meinhof Komplex«. Nachdem bereits das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, blieb nun auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg.

Zwar bejahte das OLG München eine Erstbegehungsgefahr, da die streitigen Passagen der ersten Drehbuchfassung unstreitig Teil des Films werden sollen und die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Fassung von der ersten auch nur geringfügig abweiche. Gleichwohl sei der Antrag unbegründet. Abweichend von der Vorinstanz sind nach Ansicht der Richter hierfür Maßstab nicht die §§ 22 ff. KUG, da es sich dort um »Bildnisse«, also der Darstellung einer Person in ihrem wirklichen Leben handeln müsse. Dies sei aber hier nicht gegeben, da weder geplant sei, die Antragstellerin als Person durch eine ihr den Gesichtszügen nach ähnliche Darstellerin wiederzugeben, noch die Namen der Kinder genannt oder ihnen eigene identifizierende äußere Merkmale - durch Maske, Bewegung oder Sprechweise nachgestellt - bzw. eine entsprechende Ausstattung verwendet werden sollen. Gleiches gelte hinsichtlich einer Darstellung des »Lebens- oder Charakterbildes« der Antragstellerin, da ihre für den Betrachter des Films mögliche Identifizierung als Tochter der Ulrike Meinhof auf der Ähnlichkeit der Handlung und der Ereignisse, nicht aber der Erkennbarkeit der äußeren Erscheinung beruhe.

Alleiniger Prüfungsmaßstab sei daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das hier zwar in seinem Anspruch auf Achtung der Privatsphäre betroffen sei, jedoch keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch rechtfertige. Vielmehr würden die Grundrechtspositionen der Antragsgegnerin, nämlich die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG als Mittlerin zwischen Filmkünstlern und Publikum sowie die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG als Herstellerin einer für die TV-Ausstrahlung geplanten Produktion hinsichtlich sämtlicher angegriffener Szenen überwiegen. Soweit die Antragstellerin durchweg im engen familiären Bereich dargestellt werde, stehe dies durchweg im »klaren Kontext zur Darstellung ihrer Mutter als Namensgeberin, Mitbegründerin und Mitlied der Baader-Meinhof-Gruppe«. Die Mutter gelte aber als Person der Zeitgeschichte, an der auch heute ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Im Übrigen bewege sich die Antragsgegnerin innerhalb der der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grenzen der Kunstfreiheit, indem sie zum einen die Antragstellerin nicht entwürdigend und reißerisch oder mit negativer, herabsetzender oder rufschädigender Wertung darstelle; zum anderen machten die die Antragstellerin betreffenden Passagen nur einen Bruchteil des geplanten Films aus und seien von eher untergeordneter Bedeutung. Auch wichen die Darstellungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Wahrheitsschutzes in unzulässiger Weise von den historischen Geschehnissen ab. Soweit fiktive Elemente hinzugefügt worden seien, sei für den Zuschauer ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um durch die Kunstfreiheit gedeckte, der Anschaulichkeit und Ausschmückung dienende Filmszenen handle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst durch Veröffentlichung eines Artikels mit Bildern aus ihrer Kindheit als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht habe, weshalb hinsichtlich dieser Tatsachen das Recht auf Privatheit nicht geltend gemacht werde könne.

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Filmische Darstellung des Falles »Contergan«, Urteile des OLG Hamburg vom 10. April 2007, Az. 7 U 142 und 143/07, ZUM 2007, 479 und 483 (Heft 6)
  • Anmerkung zu den Urteilen des OLG Hamburg vom 10. April 2007 von RA Michael Fricke, Hamburg, ZUM 2007, 488-491 (Heft 6)
[IUM/hl]

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