Institut für Urheber- und Medienrecht |
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14.12.2007; 10:36 Uhr
Keine Eigenwerbung von O2 in illegalen Tauschbörsen
IVD erwirkt einstweilige Verfügung beim LG München I gegen Mobilfunkunternehmen
Das Landgericht München I hat es dem Mobilfunkunternehmen und DSL-Anbieter O2 untersagt, Eigenwerbung in solchen Internet-Tauschbörsen zu schalten, in denen nachweislich jugendgefährdende Medien zum Download bereitgestellt werden. Eine entsprechende einstweilige Verfügung hat der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) erwirkt (Az. 1HK 21494/07). Das Gericht folgte dabei dem vom IVD dargelegten Sachverhalt und dessen rechtlichen Schlüssen, dass O2 gegen das Wettbewerbsrecht verstoße, wenn es trotz vorherigen Hinweises in illegalen Tauschbörsen Eigenwerbung platziere und somit unterstütze, während damit zugleich der legale Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen behindert werde. Besucht man nun die vom IVD benannte Tauschbörse »bittorrent.to« (Stand 14.12.2007), so zeigt sich der Erfolg der Maßnahme: Statt O2 werben dort nun dessen Konkurrenten Vodafone, Versatel und 1&1 mit Werbebannern. Bereits am 5.10.2007 hatte der IVD in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen die Arcor AG & Co. KG beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die der Telekommunikationsanbieter mittlerweile aber Widerspruch eingelegt hat (Az. 3-08 O 143/07). Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3250: http://www.urheberrecht.org/news/3250/
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