mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
21.04.2008; 10:10 Uhr
Keine Verbreitungshandlung ohne Eigentumsübertragung am Werkstück
EuGH: Keine Verletzung durch bloße Gebrauchsüberlassung oder öffentliches Zeigen ohne Benutzungsmöglichkeit

Eine Verbreitung an die Öffentlichkeit »in sonstiger Weise« des Originals des Werks oder von Werkstücken gem. der Informationsgesellschaft-Richtlinie liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums vor; nicht ausreichend ist die bloße Gebrauchsüberlassung oder das öffentliche Zeigen der Werkstücke, wenn keine Benutzungsmöglichkeit besteht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 17.4.2008 (Az. C-456/06 - Veröffentlichung folgt in der ZUM 6/2008).

Geklagt hatte ein italienischen Unternehmen, das die weltweiten Rechte »Herstellungs- und Verkaufsrechte« von den Erben Le Corbusiers an einem Sessel- sowie einem Entwurf für ein Tischsystem erworben hatte. Die Klägerin hatte mit den Instanzurteilen einer deutschen Kommanditgesellschaft, die bundesweit Bekleidungsgeschäfte betreibt, untersagen lassen, in Italien - jedoch von einem dritten Unternehmen - erworbene Sessel- und Tisch-Nachbildungen in Verkaufsräumen - u. a. in so genannten Ruhezonen zur Nutzung durch Kunden oder im Schaufenster zu Dekorationszwecken - auszustellen. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. vom EuGH wissen wollen, ob bei den streitgegenständlichen Handlungen von einer Verbreitung von Werkstücken an die Öffentlichkeit in beliebiger Form in sonstiger Weise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG (Info-RL) auszugehen sei (ZUM-RD 2007, 3-5 - siehe auch Meldung vom 17.11.2006).

Bei der Auslegung des Begriffs der Verbreitung im Sinne der Info-RL orientierte sich der EuGH an den Aussagen der WCT- und WPPT-Verträge, da die Richtlinie selbst diesen nicht in hinreichender Form präzisiere. Aus Art. 6 Abs. 1 WCT-Vertrag, Art. 8, 12 WPPT-Vertrag werde aber deutlich, dass unter dem Verbreitungsrecht dasjenige Recht zu verstehen sei, das Werk(-stück) durch Verkauf oder »sonstige Eigentumsübertragung« der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ergebe sich ferner durch die systematisch identische Erschöpfungsregelung der Art. 6 Abs. 1 und 2 WCT-Vertrag und Art. 4 Abs. 1 und 2 Info-RL, die beim WCT-Vertrag sich explizit auf Handlungen beziehe, die mit einer Eigentumsübertragung verbunden seien. Dementsprechend sei auch der Begriff der »sonstigen Weise« in Art. 4 Abs. 1 Info-RL auszulegen und mithin eine Verbreitung gemäß Art. 4 Abs. 1 Info-RL nur dann anzunehmen, wenn eine Eigentumsübertragung erfolge. Da solche Handlungen im Fall des Vorlageverfahrens nicht gegeben seien, sei auch keine Verbreitung anzunehmen. Dies könne nicht durch eine weite Auslegung des Begriffs umgangen werden. Denn auch wenn mit der Info-RL ein hohes Schutzniveau zugunsten der Urheber erstrebt sei, obliege es gleichwohl dem Gemeinschaftsgesetzgeber, neue Rechte zu schaffen, die in der Richtlinie nicht vorgesehen seien, nicht aber dem Gericht, die von letzterem für den Begriff der Verbreitung vorgesehene Bedeutung zu erweitern.

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3365:

https://www.urheberrecht.org/news/3365/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.