Institut für Urheber- und Medienrecht

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16.10.2008; 15:04 Uhr
§ 52 a UrhG soll um weitere vier Jahre verlängert werden
CDU/CSU und SPD einigen sich auf Anwendung bis 2012

Die urheberrechtliche Schrankenregelung des § 52 a UrhG, der nach derzeitiger Rechtlage gemäß § 137 k UrhG nur bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar ist, soll um vier weitere Jahre bis Ende 2012 verlängert werden. Darauf haben sich die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD geeinigt, wie »irights.info« berichtet. Die Regelung privilegiert bestimmte Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die zu Unterrichts- und Forschungszwecken einem abgegrenzten Personenkreis urheberrechtlich geschütze Werke bzw. Werkteile öffentlich zugänglich machen können, etwa durch Einstellen in das eigene Intranet.

Um die Verlängerung bzw. das Auslaufen dieser Norm wurde in der Vergangenheit zwischen Verlagen und Hochschulen gestritten. Das Bundesjustizministerium hatte sich im April 2008 in einem vom Rechtsausschuss des Bundestages angeregten Evalutationsbericht dafür ausgesprochen, § 52 a UrhG unbefristet fortgelten zu lassen. Dagegen forderte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Stellungnahme zum Bericht des Ministeriums, die Regelung nicht weiter zu verlängern oder zumindest die Vergütung für die Zugänglichmachung durch eine entsprechende Verpflichtung der Einrichtungen zur Erfassung und Meldung zu gewährleisten.

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Institutionen:

[IUM/bs]

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