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22.10.2008; 10:48 Uhr
Telekommunikationsanbieter muss vorerst keine Vorkehrungen für Vorratsdatenspeicherung treffen
Verwaltungsgericht Berlin: BT Deutschland ist vorläufig nicht verpflichtet, technische Maßnahmen zu treffen

Der Telekommunikationsanbieter BT Deutschland ist mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich gegen die Pflicht aus § 110 Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgegangen, der die Einrichtung technischer Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung auf Kosten der Anbieter vorsieht. Nach Ansicht von BT Deutschland verletze eine solche Pflicht wegen der drohenden Anschaffungskosten von 720.000 EUR und jährlichen Betriebskosten von 420.000 EUR das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und sei daher verfassungswidrig. Im Falle der BT Deutschland gelte dies insbesondere, weil zu ihrem Kundenstamm in erster Linie in erster Linie große Unternehmen, Konzerne sowie Behörden von Bund und Ländern gehörten und daher kaum mit Anfragen der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen sei.

Bereits im Juli 2008 hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der Frage zu beschäftigten, ob die Pflicht entschädigungslosen Anschaffung von Überwachungstechnik für Anbieter so genannter »Auslandsköpfe« zulässig ist, und diesen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da Verstöße gegen die Verpflichtung aus § 110 TKG ab dem 1. Januar 2009 als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt werden können, hat das Verwaltungsgericht nun mit Bezug auf die noch ausstehende Entscheidung aus Karlsruhe der Bundesnetzagentur vorläufig untersagt, derartige Maßnahmen gegen die BT Deutschland einzuleiten. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Kostentragungsregelung des § 110 TKG für verfassungswidrig erklärt, stünde der BT Deutschland nämlich kein Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen zu, da es keine staatliche Haftung für legislatives Unrecht gebe, so das Verwaltungsgericht. Daher müsse zur Vermeidung finanzieller Schäden eine solche Verpflichtung vorläufig ausgesetzt werden, sofern sich die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichte, die Aufwendungen des Anbieters im Falle einer entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichts zu tragen.

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