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06.11.2008; 13:59 Uhr
Einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung wird verlängert und erweitert
Eilantrag hat bei Bundesverfassungsgericht teilweise Erfolg

Die Speicherungspflicht für Verbindungsdaten bei Telekommunikationsdiensten bleibt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2008 (Az.: 1 BvR 256/08 - Veröffentlichung in der ZUM oder ZUM-RD folgt) weiterhin in Kraft. Die Karlsruher Richter verlängerten jedoch die im März 2008 (BVerfG, ZUM 2008, Heft 5, Seite 421; vgl. Meldung vom 19. März 2008) ergangene einstweilige Anordnung erneut um sechs Monate.

Die Anordnung beschränkt die behördlichen Abruf- und Nutzungsmöglichkeiten der Verbindungsdaten und wurde nun durch das Verfassungsgericht mit Blick auf die seit der ursprünglichen Anordnung erfolgten Änderungen der Polizeigesetze von Bayern und Thüringen erweitert. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz und das bayerische Verfassungsschutzgesetz sowie das thüringische Polizeiaufgabengesetz sehen nun sog. Abrufnormen für einen Zugriff auf die gem. § 113a TKG gespeicherten Daten vor.

Nach der erweiterten Anordnung dürfen diese Daten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Abrufnorm nur dann übermittelt werden, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Zudem darf die tatsächliche Nutzung der Daten nur zu den Zwecken erfolgen, für die sie abgerufen wurden. Bei der Strafverfolgung ist der Datenabruf von den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO abhängig und muss eine Strafverfolgungsmaßnahme für eine Katalogtat nach § 101a Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben. Im Bereich des Verfassungsschutzes müssen die Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erfüllt sein.

An der grundsätzlichen Speicherungspflicht nach § 113a TKG wird weiter festgehalten. Daher lehnte das Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b TKG ab. Somit sind Anbieter von Internetzugängen, E-Mail-Diensten und Internettelefonie mit Auslaufen dieser Regelung ab dem 1. Januar 2009 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.

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