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18.12.2008; 16:46 Uhr
BGH: GEMA-Lizenz reicht üblicherweise für die Nutzung eines Musikstücks als Klingelton aus
Neuere Berechtigungsverträge ab 2002 umfassen auch die Rechte für Handy-Ruftöne

Die Nutzung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton ist im Normalfall von der Lizenz der GEMA gedeckt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: I ZR 23/06, Veröffentlichung in der ZUM folgt) festgestellt hat, umfasst der GEMA-Berechtigungsvertrag in seinen Fassungen ab dem Jahr 2002 die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Rechte. Daher bedürfe es keiner weiteren Einwilligung des Komponisten, so die Karlsruher Richter. Dies gelte auch dann, wenn das Musikwerke - was üblich und vorhersehbar sei - zur Verwendung als Klingelton umgestaltet und gekürzt werden müssen. Ebenfalls sei bekannt, dass ein Rufton möglicherweise nur aus Teilausschnitten des Musikstückes bestehe, die sich stetig wiederholen und deren Wiedergabe bei der Annahme des Anrufs unterbrochen werde.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger, der Komponist des Stückes »Rock My Life« gegen einen Anbieter von Klingeltönen geklagt, der sich seinerseits auf eine durch die GEMA erteilte Lizenz berief. Trotz der vorgenannten Feststellungen, hatte die Klage vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Kläger hatte den Berechtigungsvertrag mit der GEMA in der Fassung aus dem Jahr 1996 oder früher abgeschlossen, der noch keine derart umfassende Einräumung der Rechte vorsieht. Es liege auch keine wirksame Änderung über den Umfang des ursprünglichen Berechtigungsvertrages vor, so der BGH. Zwar seien auf den Mitgliederversammlungen 2002 und 2005 Änderungen des Berechtigungsvertrages beschlossen worden. Diese hätten jedoch keine Auswirkung auf den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag, da die darin enthaltene Klausel über einseitige Änderungen unwirksam sei.

Zu diesem Thema:

  • Urteil des Berufungsgerichts: OLG Hamburg ZUM 2006, 335
  • Anmerkung zum Urteil des Berufungsgerichts: Aufsatz von Dr. Günter Poll, München, ZUM 2006, 376

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